Autofahrer, die während der Fahrt ihr Handy kurz in die Hand nehmen, um die Uhrzeit vom Display abzulesen,
müssen mit einem Bußgeld von mindestens 40 Euro rechnen. Das hat das OLG Hamm entschieden.
In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Autofahrer während der Fahrt für einen
kurzen Moment sein Mobiltelefon in die Hand genommen, um auf dem Display nach der Uhrzeit zu schauen. Dabei beobachtete
ihn jedoch eine Polizeistreife, die den Mann kurz darauf anhielt und wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung
(StVO) ein Bußgeld von ihm verlangte.
Der Fahrer weigerte sich zu zahlen und meinte, ein kurzer Blick auf das Display des Handys sei das Gleiche wie ein
Blick auf das Ziffernblatt einer Armbanduhr. Der Fall landete vor Gericht.
Das OLG Hamm bestätigte den Bußgeldbescheid als rechtens (Beschluss vom 06.07.2005;
- 2 Ss OWi 177/05 -).
Einem Autofahrer sei während der Fahrt jegliche Nutzung seines Mobiltelefons untersagt, bei der er das Gerät in der Hand
halte, so das Gericht. Darunter falle auch die Verwendung des Handys als „Organisator“, wenn es, wie beim Ablesen der
Uhrzeit vom Display, nur kurz in die Hand genommen werde.
Anders als beim Gebrauch einer Freisprechanlage oder beim Blick auf eine Armbanduhr, so das Gericht, habe der Fahrer
hier nicht, wie vom Gesetzgeber gefordert, beide Hände frei. Insofern sei ein Vergleich des Mobiltelefons mit einer
Armbanduhr unzutreffend.
Kommentar:
Letzten Endes konnten die Richter hier wohl auch nicht anders entscheiden, wenn man die
zugrundeliegende Gesetzesregelung einigermaßen eng auslegt und neuen Ausreden, auch wenn es hier keine war, gleich
den Riegel vorschieben will. Ob das Urteil letztlich Sinn macht, darf dennoch bezweifelt werden: Das Handyverbot soll
das Telefonieren und die Telefon-Bedienung während der Fahrt verbieten, weil diese vom Straßengeschehen ablenkt; es
soll nicht in erster Linie dazu dienen, die Hände des Autofahrers frei oder am Lenkrad zu halten. Rauchen, Trinken,
Radio-Bedienen und Ähnliches mag am Steuer auch fehl am Platze sein, aber es nicht Bußgeld-bewehrt.
Den eigentlichen Fehler aber hat hier nicht das Gericht gemacht, sondern die Polizeistreife: Wenn der Autofahrer
schon nicht telefoniert hat, wäre eine kostenlose Verwarnung ausreichend gewesen. (hsr)