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Gericht: Vergleich mit Armbanduhr unzutreffend
Urteil: Auch Uhr-Ablesen vom Handy-Display kostet Bußgeld
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Der Fahrer weigerte sich zu zahlen und meinte, ein kurzer Blick auf das Display des Handys sei das Gleiche wie ein Blick auf das Ziffernblatt einer Armbanduhr. Der Fall landete vor Gericht.
Das OLG Hamm bestätigte den Bußgeldbescheid als rechtens (Beschluss vom 06.07.2005;
Anders als beim Gebrauch einer Freisprechanlage oder beim Blick auf eine Armbanduhr, so das Gericht, habe der Fahrer hier nicht, wie vom Gesetzgeber gefordert, beide Hände frei. Insofern sei ein Vergleich des Mobiltelefons mit einer Armbanduhr unzutreffend.
Kommentar:
Letzten Endes konnten die Richter hier wohl auch nicht anders entscheiden, wenn man die
zugrundeliegende Gesetzesregelung einigermaßen eng auslegt und neuen Ausreden, auch wenn es hier keine war, gleich
den Riegel vorschieben will. Ob das Urteil letztlich Sinn macht, darf dennoch bezweifelt werden: Das Handyverbot soll
das Telefonieren und die Telefon-Bedienung während der Fahrt verbieten, weil diese vom Straßengeschehen ablenkt; es
soll nicht in erster Linie dazu dienen, die Hände des Autofahrers frei oder am Lenkrad zu halten. Rauchen, Trinken,
Radio-Bedienen und Ähnliches mag am Steuer auch fehl am Platze sein, aber es nicht Bußgeld-bewehrt.
Den eigentlichen Fehler aber hat hier nicht das Gericht gemacht, sondern die Polizeistreife: Wenn der Autofahrer schon nicht telefoniert hat, wäre eine kostenlose Verwarnung ausreichend gewesen. (hsr)












