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Auslaufmodell: Kfz-Steuer- |
Autokiste |
Rechnungen werden künftig wohl durch Zwangs-Einzugsermächtigungen abgelöst |
Die Zwangskoppelung von Kfz-Zulassung und Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer, wie sie etwa in
Hessen und Rheinland-Pfalz praktiziert wird, ist mit Verfassungsrecht vereinbar. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht
Trier in dem bundesweit ersten Urteil zum Thema entschieden.
Zur Begründung führten die Richter aus, die Erteilung einer Einzugsermächtigung sei zumutbar, sofern ein Girokonto
unterhalten werde und kein Härtefall vorliege. Zwar liege ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes
im umfassenden Sinne gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit vor. Dieses Recht finde seine Grenzen jedoch in der
verfassungsmäßigen Rechtsordnung, im zu entscheidenden Fall mithin in der zum Kraftfahrzeugsteuergesetz ergangenen
Rechtsverordnung, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren sei.
Anlass der getroffenen Regelung seien erhebliche Steuerrückstände bei der den Ländern allein zustehenden Kfz-Steuer
gewesen, deren Beitreibung in Einzelfällen zudem unangemessene Kosten verursacht habe. Zwar habe der Gesetzgeber
gesehen, dass eine Zahlung durch Widerruf der Einzugsermächtigung oder Unterdeckung des Kontos immer noch gefährdet
sein könne, er habe jedoch die Erwartung gehegt, dass die Maßnahme in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zum
Begleichen der Steuerforderung und zur Vermeidung des Aufbaus von Rückständen führe.
Angesichts dieses Hintergrundes sei der Eingriff als angemessen anzusehen. Die "Eingriffsintensität", so die Richter,
sei "relativ gering", die Regelung sehe ferner Ausnahmen in Härtefällen vor und zwinge nicht zur Anlegung eines
Girokontos. Außerdem habe sie ihren Zweck erreicht, weil etwa in Rheinland-Pfalz die Steuerschulden von ca. 43 Millionen
Euro in 200.000 Fällen in den Jahren 2003 und 2004 auf 34 Millionen Euro und etwa 170.000 Fälle gesunken seien.
Das Gericht betonte jedoch, dass mit dieser Entscheidung (Urteil vom 24.05.2005;
- 2 K 226/05.TR -)
keine generelle Unbedenklichkeit der Koppelung staatlicher Zulassungen an Einzugsermächtigungen des Bürgers
zugunsten der Finanzbehörden ausgesprochen sei; vielmehr sei in jeder Fallgruppe der verfassungsrechtliche Rahmen
zu prüfen. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.
Geklagt hatte ein Mann, der eine Einzugsermächtigung bei der Zulassung nicht abgeben wollte und stattdessen
angeboten hatte, den Betrag sofort in bar zu bezahlen. Daraufhin hatte er keinen Fahrzeugschein bekommen.
Seit Anfang Mai 2004 dürfen die Länder die Aushändigung des Fahrzeugscheins durch die Zulassungsbehörde von der
Erteilung einer Einzugsermächtigung zugunsten des Finanzamts abhängig machen und seit dem 01. Januar 2005 zusätzlich
davon, dass keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.