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Amtsgericht Berlin über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Radfahrern
Urteil: Tempolimit für Radfahrer auf Fuß-/Radweg
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| Typisch deutsch: Fußweg | Autokiste |
| für Radler "frei" - aber bitte mit Tempolimit | |
Ein Radfahrer war mit einem Tempo zwischen 20 und 30 km/h unterwegs und wurde dabei von einem Autofahrer, der von der parallel verlaufenden Straße rechts in eine Grundstückseinfahrt abbiegen wollte, übersehen. Es kam erst zum Zusammenstoß und später zum gemeinsamen Gerichtstermin, in dem zu klären war, wer für den Schaden aufkommen muss.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied (- 113 C 3014/04 -), dem Radfahrer sei vorzuwerfen, dass er die an der Unfallstelle "zulässige Höchstgeschwindigkeit" überschritten habe. Wer auf einem Fußweg, der durch Zusatzschild auch für Fahrräder freigegeben sei, radle, der dürfe nach der StVO nur mit Schritttempo fahren. Gegen diese Vorschrift, so der Amtsrichter, habe der Radler verstoßen und müsse deshalb haften.
Allerdings treffe den Autofahrer die Hauptschuld an dem Unfall. Wer in eine Grundstückseinfahrt abbiege, der habe besonders darauf zu achten, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Diese Sorgfaltspflicht habe der Mann verletzt. Die Verfehlung des Radfahrers, so der Richter, falle gegenüber der gravierenden Pflichtverletzung des Autofahrers nur vergleichsweise gering ins Gewicht. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das auf dem Weg geltende Tempolimit für Radfahrer dem Schutz von Fußgängern, nicht dem von Pkws, dienen sollte. Der Autofahrer, so das Urteil, müsse für drei Viertel des Schadens aufkommen und der Radfahrer lediglich für ein Viertel.












