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Bei Verfahrenverzögerungen hat Angeklagter Anspruch auf Rückgabe
Urteil: Vorläufiger Führerscheinentzug hat zeitliche Grenzen
Autofahrer, denen der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, haben Anspruch auf ein anschließendes schnelles
Verfahren. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und einem Kläger, dem das Gegenteil widerfahren
war, seinen Führerschein zurückgegeben.
Der 48-jährige Angeklagte hatte Anfang September 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,13 Promille am
öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und war dabei einer Polizeistreife aufgefallen, woraufhin sein Führerschein
einbehalten wurde. Obwohl die Ermittlungen zum Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) bereits nach
zwei Monaten abgeschlossen gewesen waren, verzögerte sich der Abschluss des Ermittlungsverfahrens bis Ende April 2004,
weil eine Stellungnahme des Verteidigers zu weiteren Tatvorwürfen abgewartet wurde.
Diese Sachbehandlung hat der 2. Strafsenat des OLG Karlsruhe beanstandet. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
(§ 111 a StPO) sei, wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich
besonders im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot konkretisierten. Die Belastung aus einem
Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich müsse deshalb in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit
erwachsenden Vorteilen stehen.
Dieses Übermaßverbot setze der Zulässigkeit eines Eingriffs nicht nur bei dessen Anordnung und Vollziehung, sondern auch
bei dessen Fortdauer Grenzen. Darüber hinaus erfordere das Rechtsstaatsgebot und die Menschenrechtskonvention (Art. 6
Abs. 1 EMRK) eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Andernfalls werde bei Versäumnissen im Justizbereich
und dadurch eintretenden erheblichen Verfahrensverzögerungen das Recht eines Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches
und faires Verfahren verletzt. Aus diesem Grund müssten Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis angeordnet worden sei, mit besonderer Beschleunigung geführt werden.
Hiergegen war nach Ansicht der Richter in dem Fall des Alkoholsünders in erheblicher Weise verstoßen worden.
Obwohl die Ermittlungen bereits nach zwei Monaten durch die Polizei abgeschlossen gewesen waren, sei erst nach acht
Monaten im Mai 2004 durch das zuständige Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen worden. Hinzu komme, dass es auch im
gerichtlichen Verfahren zu weiteren nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen gekommen und eine
Verfahrensbeendigung trotz des mehr als 16 Monate andauernden Führerscheinsentzuges nicht abzusehen sei. Die übliche
Verfahrensdauer sei im Vergleich zu anderen Fällen in erheblicher Weise überschritten.
Daher, so entschieden die Richter, sei eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das
Beschleunigungsgebot nicht mehr zu rechtfertigen (Beschluss vom 09.02.2005, - 2 Ws 15/05 -).
Sie gaben in der Folge der Beschwerde des Angeklagten statt und
händigten ihm seinen Führerschein wieder aus.
text Hanno S. Ritter
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