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Donnerstag, 28. März 2024
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Bei Verfahrenverzögerungen hat Angeklagter Anspruch auf Rückgabe

Urteil: Vorläufiger Führerscheinentzug hat zeitliche Grenzen

Autofahrer, denen der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, haben Anspruch auf ein anschließendes schnelles Verfahren. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und einem Kläger, dem das Gegenteil widerfahren war, seinen Führerschein zurückgegeben.

Der 48-jährige Angeklagte hatte Anfang September 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,13 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und war dabei einer Polizeistreife aufgefallen, woraufhin sein Führerschein einbehalten wurde. Obwohl die Ermittlungen zum Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) bereits nach zwei Monaten abgeschlossen gewesen waren, verzögerte sich der Abschluss des Ermittlungsverfahrens bis Ende April 2004, weil eine Stellungnahme des Verteidigers zu weiteren Tatvorwürfen abgewartet wurde.

Diese Sachbehandlung hat der 2. Strafsenat des OLG Karlsruhe beanstandet. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO) sei, wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen, die sich besonders im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in dem Beschleunigungsgebot konkretisierten. Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich müsse deshalb in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen.

Dieses Übermaßverbot setze der Zulässigkeit eines Eingriffs nicht nur bei dessen Anordnung und Vollziehung, sondern auch bei dessen Fortdauer Grenzen. Darüber hinaus erfordere das Rechtsstaatsgebot und die Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 EMRK) eine angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Andernfalls werde bei Versäumnissen im Justizbereich und dadurch eintretenden erheblichen Verfahrensverzögerungen das Recht eines Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verletzt. Aus diesem Grund müssten Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei, mit besonderer Beschleunigung geführt werden.

Hiergegen war nach Ansicht der Richter in dem Fall des Alkoholsünders in erheblicher Weise verstoßen worden. Obwohl die Ermittlungen bereits nach zwei Monaten durch die Polizei abgeschlossen gewesen waren, sei erst nach acht Monaten im Mai 2004 durch das zuständige Amtsgericht ein Strafbefehl erlassen worden. Hinzu komme, dass es auch im gerichtlichen Verfahren zu weiteren nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen gekommen und eine Verfahrensbeendigung trotz des mehr als 16 Monate andauernden Führerscheinsentzuges nicht abzusehen sei. Die übliche Verfahrensdauer sei im Vergleich zu anderen Fällen in erheblicher Weise überschritten.

Daher, so entschieden die Richter, sei eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht mehr zu rechtfertigen (Beschluss vom 09.02.2005, - 2 Ws 15/05 -). Sie gaben in der Folge der Beschwerde des Angeklagten statt und händigten ihm seinen Führerschein wieder aus.
text  Hanno S. Ritter
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