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Wer sich im Nahverkehrs-Bus |
MAN |
nicht festhält, haftet bei einem Sturz selbst |
Wer sich, in einem Bus des öffentlichen Nahverkehrs stehend, nicht festhält, hat grundsätzlich den Schaden selbst
zu tragen, der ihm entsteht, wenn der Bus zu einer Notbremsung gezwungen ist. Das geht aus einer rechtskräftigen
Entscheidung des Amtsgerichts München hervor (Urteil vom 23.06.2004;
- 341 C 8749/04 -).
In dem zugrundeliegenden Fall war ein Mann in einem Münchner Linienbus bei einer starken Bremsung vorwärts
geschleudert worden, wobei er eine Verletzung am Brustbein erlitt, noch an Ort und Stelle ambulant versorgt werden
musste und anschließend zweieinhalb Monate arbeitsunfähig war; außerdem ging seine Brille zu Bruch. Später forderte
der Mann von der Verkehrsgesellschaft und dem Busfahrer Schmerzensgeld von 1.900 Euro und Ersatz für seine Brille
in Höhe von 192 Euro. Als beide eine Zahlung ablehnten, ging der Fall vor Gericht, doch auch hier konnte der
Fahrgast sich nicht durchsetzen.
Nach der Erörterung der Sache mit den Parteien im Termin stellte sich heraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls
im Bus frei stand, ohne sich festzuhalten. Der Richter führte aus, dass jeder Fahrgast in einem (öffentlichen)
Verkehrsmittel mit plötzlichen Gefährdungssituationen rechnen und sich deshalb, soweit wie möglich, selbst sichern
müsse. Da in einem Bus - im Gegensatz zu einem Pkw - keine Anschnallmöglichkeit bestehe, müsse sich ein Fahrgast im Bus
einen festen Stand oder Sitz und eine Anhaltemöglichkeit suchen. Solche Möglichkeiten stünden durch Haltestangen und
Griffe an den Sitzen zur Verfügung.
Da der Kläger diese Eigensicherung im vorliegenden Fall nicht vorgenommen habe, sei sein Verschulden für den entstanden
Schaden so überwiegend, dass demgegenüber die allgemeine Gefährdungshaftung des Beförderungsunternehmens sowie des
Busfahrers völlig zurücktreten müsse.