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Gericht: Strafgesetzbuch regelt nur Verstöße auf Autobahnen
Urteil: Geisterfahren in Einbahnstraße ist keine Straftat
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In dem Fall war eine Pkw-Fahrerin in eine wegen einer Baustelle als Einbahnstraße geführte Nebenstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung hinein gefahren. Dort stieß sie beinahe mit einer ihr entgegenkommenden Radfahrerin zusammen. Zunächst das Amts- und dann auch das Landgericht hatten die Pkw-Fahrerin wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 a StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Die Entscheidung wurde jedoch vom Kammergericht aufgehoben.
Der Verkehrsstrafsenat stellte fest, der Gesetzgeber habe das Fahren entgegen der Fahrtrichtung durch die im Jahre 1986 vorgenommene Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 f StGB ausdrücklich nur auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen unter Strafe gestellt. Deshalb komme eine Verurteilung der Frau nicht in Frage.
Von der Entscheidung unberührt bleibt die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit, die aber im vorliegenden Fall wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnte.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (Beschluss des 3. Strafsenats des Kammergerichts vom 05.05.2004;












