Das Einfahren in eine Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung innerhalb geschlossener Ortschaften ist keine
Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB). das geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem Fall war eine Pkw-Fahrerin in eine wegen einer Baustelle als Einbahnstraße geführte Nebenstraße entgegen der
vorgeschriebenen Fahrtrichtung hinein gefahren. Dort stieß sie beinahe mit einer ihr entgegenkommenden Radfahrerin
zusammen. Zunächst das Amts- und dann auch das Landgericht hatten die Pkw-Fahrerin wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 a StGB) zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Die Entscheidung wurde jedoch vom Kammergericht aufgehoben.
Der Verkehrsstrafsenat stellte fest, der Gesetzgeber habe das Fahren entgegen der Fahrtrichtung durch die im Jahre 1986
vorgenommene Ergänzung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 f StGB ausdrücklich nur auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen unter
Strafe gestellt. Deshalb komme eine Verurteilung der Frau nicht in Frage.
Von der Entscheidung unberührt bleibt die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit, die aber im vorliegenden Fall
wegen bereits eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnte.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (Beschluss des 3. Strafsenats des Kammergerichts vom 05.05.2004;
((3) 1 Ss 6/04 (11/04) -).