Bei Internet-Auktionen ist es üblich, Produkte zu einem Startpreis von einem Euro einzustellen, wobei wir über
die Gründe hierfür nicht weiter philosophieren wollen. Wenn später ein hochwertiger Artikel tatsächlich für eine
geringe Summe deutlich unter dem Marktpreis verkauft wird, gibt es unter den Beteiligten regelmäßig Ärger; die
Gerichte haben solche Fälle, auch in Bezug auf Autos, schon des öfteren entschieden.
Mit einem ähnlichen, aber doch abweichenden Fall musste sich jetzt das Amtsgericht Moers beschäftigen: Wie der
Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann beim Anlegen einer Auktion das Feld für den Startpreis mit jenem
für die "Sofortkaufen"-Option verwechselt bzw. dieses zumindest behauptet und dort 1 Euro für einen Pkw-Anhänger
eingetragen.
Bei der Wahl dieser Option können Kaufinteressenten die angebotene Ware unmittelbar zu dem angegebenen Preis erwerben.
Das Angebot blieb natürlich nicht lange unentdeckt - ein Käufer schlug zu. Später weigerte sich der Anbieter,
zu diesem Preis den Anhänger an den Käufer auszuliefern. Der Fall ging vor Gericht, und das AG Moers entschied
zugunsten des Käufers (Urteil vom 11.02.2004;
- 532 C 109/03 -).
Die Einstellung eines Artikels unter Wahl der Option "Sofortkaufen" stelle ein verbindliches Angebot des Verkäufers dar,
entschieden die Richter. Dieses habe der Käufer hier angenommen, wodurch der Vertrag zustande gekommen sei. Der
Verkäufer, so das Gericht, habe den Kaufvertrag auch nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Zwar habe er behauptet,
sich vertan zu haben. Weder dies noch eine unverzügliche Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Käufer habe er aber
beweisen können. Der Verkäufer müsse dem Käufer den Anhänger für nur einen Euro überlassen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Ausführliche Darstellungen von Sachverhalt und Entscheidungsgründen finden sich
bei entsprechenden Anbietern im Internet.