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ARCHIVGericht: Wer quer über einen Parkplatz rennt, haftet bei Unfall mit
Urteil: Keine volle Haftung bei Parkplatz-Stolperfallen
Stolpert ein Kunde über eine schlecht sichtbare Absperrungs-Kette auf einem ungenügend ausgeleuchteten Kunden-Parkplatz,
muss der Geschäftsinhaber nicht immer vollständig für den Schaden haften. Das meldet der Anwalt-Suchservice und verweist
auf ein Urteil des Landgerichts Köln.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann hatte kurz vor Ladenschluss mit seinen beiden Kindern ein Einkaufszentrum im
Rheinland verlassen. Als sie gerade in ihr mitten auf dem schlecht beleuchteten Parkplatz abgestelltes Auto einsteigen
wollten, musste der jüngere Sohn dringend auf die Toilette. Der Vater ging mit dem Kind in ein Gebüsch am Rande des
Parkplatzes.
Auf dem Rückweg fing es plötzlich an zu regnen, so dass Vater und Sohn über den dunklen Parkplatz in Richtung Auto rannten.
Sie liefen dabei quer über die Fahrbahn- und Fußwegmarkierungen. Kurz darauf stolperte der Vater über eine tief hängende
graue Kette, die zwischen zwei Metallpfosten befestigt war. Durch die Wucht des Sturzes brach er sich das rechte
Schulterblatt und prellte sich die Knie. Wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten auf dem Parkplatz verklagte der
Mann den Geschäftsinhaber auf 10.000 Euro Schmerzensgeld.
Das jedoch sei zu viel, entschied das LG Köln (Urteil vom 10.02.2004; - 33 O 213/03 -). Da beide Seiten
sorgfaltswidrig gehandelt hätten, sei nur ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro angemessen, so die Richter. Denn wer ohne
Rücksicht auf Fahrbahn- und Fußwegmarkierungen quer über einen Parkplatz renne, müsse sich ein Mitverschulden anrechnen
lassen. Auch, wenn der Platz ungenügend ausgeleuchtet und die Kette kaum zu sehen war. Bei normalem Gehtempo, so das
Gericht, wären die Verletzungen aller Voraussicht nach weit weniger schwer gewesen.
text Hanno S. Ritter
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