Mietwagenbesitzer, die ihren Autoschlüssel während einer Kneipentour in einem Rucksack aufbewahren, handeln nicht grob
fahrlässig. Haben sie eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen, müssen sie deswegen dem Autovermieter keinen
Schadenersatz leisten. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall, von dem der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann einen Mercedes der C-Klasse
inklusive Kaskoversicherung mit 325 Euro Selbstbeteiligung gemietet. Noch am gleichen Abend parkte er den Wagen in
einem Kneipenviertel und verstaute den Autoschlüssel in seinem Rucksack. Während einer ausgiebigen Zechtour durch die
nahe gelegenen Gasthäuser stellte er den Rucksack stets neben seinem Stuhl auf dem Boden ab. Dennoch wurde ihm der
Rucksack samt Schlüssel gestohlen. Kurze Zeit später war auch der Mercedes verschwunden.
Als der Wagen knapp zehn Monate später wieder unversehrt auftauchte, forderte der Autovermieter 39.471,38 Euro
Mietausfallschaden von dem Mann ersetzt. Dieser verwies hingegen auf die zusätzlich abgeschlossene Kaskoversicherung
und verweigerte die Zahlung.
Und das auch zu Recht, wie das OLG Düsseldorf entschied (Urteil vom 27.05.2004;
- 10 U 191/03 -).
Kaskoversicherungen sähen üblicherweise einen Versicherungsschutz bei Diebstahl vor. Nur bei grob fahrlässigem Handeln
des Versicherungsnehmers müssten sie nicht zahlen. Die Tatsache, dass der Rucksack in unmittelbarer Nähe des Mannes
gelegen habe, reiche aus, um eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen zu können, so die Richter. Der Mann habe nicht, wie
vom Autovermieter behauptet, mit dem Diebstahl rechnen und den Schlüssel deshalb in seiner Kleidung aufbewahren müssen.
Lediglich die Selbstbeteiligung plus Zinsen in Höhe von 332,34 Euro sei fällig.