Wer grob fahrlässig einen schweren Unfall herbeiführt, muss für Verletzungen seines Beifahrers unter Umständen auch dann
allein haften, wenn dieser nicht angeschnallt war. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte hatte ein junger Mann einen Freund im Auto mitgenommen.
Unterwegs mit 80 km/h in einer Tempo-30-Zone verlor er an einer Fahrbahnverengung die Kontrolle über das Fahrzeug und
kam ins Schleudern. Der Kleinwagen drehte sich um die eigene Achse und prallte gegen rechts und links parkende Autos.
Der Beifahrer wurde durch den heftigen Aufprall eingeklemmt und erlitt lebensgefährliche Verletzungen.
Später forderte dieser vom Fahrer des Wagens Schmerzensgeld. Der wollte nicht zahlen und behauptete, den Beifahrer treffe
eine Mitschuld an seinen Verletzungen. Der Unfall habe für ihn nur deswegen so schwere Folgen gehabt, weil er nicht
angeschnallt gewesen sei. Der Fall ging vor Gericht, und das Landgericht Stuttgart entschied (Urteil vom 04.12.2003;
- 27 O 388/03 -) zu Gunsten des Beifahrers:
Selbst wenn dieser tatsächlich nicht angeschnallt gewesen sein sollte, träfe ihn nur dann eine Mitschuld, wenn seine
schweren Verletzungen gerade darauf beruht hätten, so die Richter. Das wäre etwa bei einem Frontalzusammenstoß, einem
Auffahrunfall oder einem Herausschleudern aus dem Wagen der Fall gewesen, nicht aber hier. Dem Beifahrer könne kein
Mitverschulden angelastet werden.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Fahrer den schweren Unfall grob fahrlässig herbeigeführt und die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt habe. In solchen Fällen sei für eine Mithaftung des Verletzten
ohnehin kein Raum. Der Unfallfahrer müsse 20.000 Euro Schmerzensgeld an den Verletzten zahlen, so das Urteil.