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ARCHIVKunde darf auf angekündigte Überwachung vertrauen / Alarmanlage kein Muss
Urteil: Parkplatzbetreiber haftet bei Diebstahl
Ein Turnierveranstalter, der einen eingegrenzten Parkplatz mit einem Hinweis auf Überwachung versieht, haftet
im Falle eines Diebstahls für den Schaden. Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe hervor (Urteil vom 14.07.2004; - 1 U 46/04 -).
In dem zugrundeliegenden Fall veranstaltete die spätere Beklagte ein Golfturnier. In diesem Zusammenhang
waren auf Wiesenflächen in der Nähe des Golfplatzes mittels Trassierbändern größere Parkflächen abgesteckt, die gegen
ein Entgelt von drei Euro ganztägig benutzt werden konnten. An den Parkflächen stellte sie Schilder auf, die unter
anderem den Hinweis "Die Parkplätze werden überwacht" enthielten. Nach dem Turniertag fehlte aus dem aufgebrochenen
Wagen des späteren Klägers der größte Teil des Urlaubsgepäcks, überwiegend hochwertige Damen- und Herrenbekleidung,
Taschen und Handy zu einem Anschaffungspreis von ca. 11.000 Euro. Die Beklagte hatte im Prozess
die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein befristetes Mietverhältnis entstanden, in dem sie keine
Obhutspflicht übernommen habe. Durch den Einsatz der Einweiser und die anlässlich des Termins vermehrt erfolgten
Polizeistreifen sei eine ausreichende Überwachung gewährleistet gewesen. Der Kläger habe den Schaden auch
mitverschuldet, denn er habe das wertvolle Gepäck nicht in einem separat verschließbaren Kofferraum verstaut, außerdem
habe der Wagen keine Alarmanlage gehabt.
Diese Ansicht teilte der OLG-Senat nicht. Durch den Verkauf der Parkkarte habe die Beklagte gegenüber dem Kläger eine
Obhutspflicht im Hinblick auf das Fahrzeug und die Gegenstände übernommen, so die Richter. Für die Annahme einer solchen
Obhutsübernahme müssten über die bloße Zurverfügungstellung einer Parkfläche hinaus zwar weitere Umstände erkennbar sein,
die auf einen entsprechenden Vertragswillen der Parteien schließen ließen. Die Abgrenzung der Parkfläche bzw. der Einsatz
von Einweisern reichten für die Annahme einer weitergehenden Kontrollwahrnehmung noch nicht aus, auch nicht die
verhältnismäßig niedrige Gebühr. Das Hinweisschild mit der Überwachung könne aber nur dahingehend verstanden werden,
dass die Beklagte die Wiesenfläche weiter räumlich überwache und insoweit den typischen Autoabstellrisiken wie Diebstahl,
Einbruch und Beschädigung entgegenwirken haben wolle.
Diese Annahme werde noch verstärkt durch die zahlreich vorhandenen Einweiser zum Zeitpunkt des Einparkens. Hier habe
der Kunde davon ausgehen können, dass sie die Parkfläche durch entsprechende Rundgänge überwachen würden. Zwar könne
ein lückenloser Schutz gegen Diebstahl und Beschädigungen nicht erwartet werden, doch habe der Veranstalter unstreitig
überhaupt keine eigenen Überwachungsmaßnahmen vorgenommen. Die Tätigkeit der Polizei sei nur zur allgemeinen Gefahrenabwehr
und nicht zur Sicherung des Parkplatzes erfolgt.
Auch ein Mitverschulden des Klägers sei nicht ersichtlich, heißt es in dem Urteil weiter. Die Verstauung der Gepäckstücke
unter der mit einer Abdeckung versehenen Heckklappe stelle keinen Umstand dar, welcher den Diebstahl fördere oder
provoziere. Es bestehe auch keine Pflicht, Gepäckstücke nur in Fahrzeugen mit Alarmanlagen zurückzulassen. Im Hinblick
auf einen Abzug "Neu für Alt" hat der Senat jedoch den Wertverlust der Sachen berücksichtigt und dem Kläger im
Ergebnis nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 6.800 Euro zugesprochen.
Das Urteil ist rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.
text Hanno S. Ritter
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