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Gericht: Linksabbieger dürfen Gleise nur befahren, wenn keine Tram herannaht
Urteil: Bei Straßenbahn-Crash haben Autofahrer schlechte Karten
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In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Linksabbieger auf den Gleisen einer Straßenbahn eingeordnet. Bevor er die Schienen wieder räumen konnte, näherte sich eine Bahn, und es kam zum Crash. Später wurde vor Gericht darüber gestritten, wer für den Unfall haften sollte. Der Pkw-Fahrer war der Meinung, die Straßenbahnbetreiber müsse für den gesamten Schaden aufkommen. Schon deshalb, weil die Betriebsgefahr einer Straßenbahn viel höher sei als die eines Pkw. Das KG Berlin sah das allerdings im Ergebnis anders (Urteil vom 26.01.2004;
Es treffe zwar zu, dass die Betriebsgefahr, die von einer Straßenbahn ausgehe, höher sei als die eines Autos. Schließlich sei die Bahn schienengebunden und habe wegen ihres hohen Gewichtes einen sehr langen Bremsweg. Pkw-Fahrer, die links abbiegen wollten, dürften sich dazu aber nur dann auf Straßenbahnschienen einordnen, wenn sie dabei kein Schienenfahrzeug behinderten. Davon sei wiederum nur dann auszugehen, wenn bei Berücksichtigung der Verkehrslage keine Straßenbahn - auch nicht alsbald - herannahen könne. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Der Autofahrer habe die Bahn behindert. In solchen Fällen müsse der Bahnbetreiber - trotz der höheren Betriebsgefahr - nicht für mehr als 50 Prozent der Unfallfolgen haften, so die Richter.












