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ARCHIVGericht: Bei absoluter Fahruntauglichkeit sind Ausnahmen selten
Alkohol am Steuer - auch bloßes Umparken kann Führerschein kosten
Wer alkoholisiert ein Auto fährt, muss mit saftigen Strafen auch dann rechnen, wenn das Fahrzeug lediglich
umgeparkt wird. Das musste jetzt eine 38-jährige Arbeiterin aus dem Rhein-Neckar-Kreis erfahren, welche im Dezember
2003 nach erheblichem Alkoholgenuss bis drei Uhr morgens (1,49 Promille) zwar aufgrund der Betrunkenheit eine
Freundin anrief, um sich abholen zu lassen, zuvor aber ihr Fahrzeug auf einen hinter der Gaststätte liegenden
Parkplatz fuhr, damit dem Ehemann das Auto nicht auffällt.
Bei diesem Manöver fiel sie jedoch einer Polizeistreife auf, welche den Führerschein der Frau sicherstellte und der
Staatsanwaltschaft eine Anzeige vorlegte. Das Amtsgericht Sinsheim hatte in einem Urteil vom März 2004 das Verhalten der
Angeklagten als ein Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr gewertet und diese zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je 28 Euro verurteilt. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis für die Dauer von insgesamt neun Monaten
entzogen.
Die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten blieb jedoch auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erfolglos.
Der 2. Strafsenat verwarf das Rechtsmittel als "offensichtlich unbegründet" (Beschluss vom 24.06.2004;
- 2 Ss 102/04 - ). Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,1
Promille (sog. absolute Fahruntüchtigkeit) führe grundsätzlich zu einem Entzug der Fahrerlaubnis.
Ausnahmen hiervon seien selten. Als einen solchen Sonderfall hat es die Rechtsprechung vereinzelt angesehen, wenn nur
eine kurze Fahrstrecke zurückgelegt wurde, kein Verkehr herrschte und sich der Verkehrsteilnehmer ansonsten verkehrstreu
verhalten hat. So hat das OLG Stuttgart in einer Entscheidung aus dem Jahre 1986 in einem vergleichbaren Fall bei einer
Fahrstrecke von 15-20 Metern den Entzug der Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Sachverhalt unterschied sich jedoch von dem
vorliegenden dadurch, dass jener Fahrer sein Fahrzeug nur innerhalb des Parkplatzes zur Vermeidung eines "verkehrsstörenden
Zustandes" bewegt hatte, während hier die Angeklagte auf einer öffentlichen Straße fuhr und lediglich verhindern wollte,
dass der Pkw ihrem Ehemann auffiel. Daher, so die Richter, habe es sich nicht um eine bloße Bagatelltat gehandelt.
Vielmehr habe das Verhalten der Angeklagten "Rückschlüsse auf ihre Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im
Straßenverkehr" zugelassen.
text Hanno S. Ritter
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