Flattert dem Kunden einer Autowerkstatt neben der Reparaturrechnung auch noch ein Bußgeldbescheid ins Haus, muss er seine
Schadensminderungspflicht beachten. Nimmt er sich zu allem Überfluss einen Rechtsanwalt, der ihm den Anhörungsbogen
ausfüllt, bleibt er auf den Honorarkosten sitzen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Köln hervor.
In dem zugrundeliegenden vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte der spätere Kläger seinen Wagen zur Reparatur in
eine Werkstatt gegeben. Später stellte sich heraus, dass der Sohn des Werkstattinhabers im Anschluss eine Probefahrt mit
dem Auto des Kunden unternommen hatte - satte 156 Kilometer weit und offenbar nicht ganz regelkonform, denn er wurde
während der Spritztour mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Als der Fahrzeughalter kurz darauf einen Bußgeldbescheid
erhielt, beauftragte er voller Zorn einen Rechtsanwalt. Dieser berechnete ihm für die Vertretung 223,30 Euro. Das Geld forderte der Halter daraufhin vom Werkstattinhaber zurück.
Doch zu Unrecht, wie das AG Köln (Urteil vom 15.12.2003;
- 142 C 169/03 -) entschied. Die ausgedehnte
Probefahrt stelle keine unbefugte Ingebrauchnahme dar, so der Richter. Vielmehr habe überhaupt keine Notwendigkeit
bestanden, einen Anwalt zu beauftragen. Die rechtliche Lage sei eindeutig, und dem Fahrzeughalter seien die Fakten bekannt
gewesen. Er hätte aufgrund seiner Schadenminderungspflicht den Anhörungsbogen selber ausfüllen müssen. Dennoch sei eine
Probefahrt von 156 km nicht angemessen gewesen. Der Richter sprach dem Fahrzeughalter 19,13 Euro für den entstandenen
Wertverlust zu.