Versäumt es eine Kfz-Werkstatt, bei Inspektionsarbeiten die Umlenk-Rolle fachgerecht zu erneuern, und kommt es deshalb
später zu einem Motorschaden, so muss der Betrieb dem Fahrzeugeigentümer haften. Das, so das OLG Hamm, gelte sogar dann,
wenn dieser den Wagen erst nach der fehlerhaft durchgeführten Inspektion erworben habe.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Mann einen gebrauchten Opel Omega gekauft. Der Voreigentümer
hatte an dem Wagen bei einem Kilometerstand von 120.000 Inspektionsarbeiten vornehmen lassen. Dabei war unter anderem der
Zahnriemen, nicht aber die Umlenk-Rolle erneuert worden. Diese war allerdings schon stark abgenutzt gewesen, was später
zu einem erheblichen Schaden an anderen, vorher intakten Motorteilen führte.
Der neue Fahrzeugeigentümer ging gerichtlich gegen die Kfz-Werkstatt vor, welche die Inspektion durchgeführt hatte. Mit
Erfolg (Urteil vom 08.07.2003,
- 21 U 24/03 -): Die Werkstatt, so das OLG Hamm, habe das Eigentum des Mannes
verletzt. Der Motorschaden sei nur deshalb eingetreten, weil der Kfz-Betrieb es versäumt habe, bei den Inspektionsarbeiten
mit dem Zahnriemen zugleich auch die Umlenk-Rolle zu erneuern. Nach dem Stand der Technik wäre genau das erforderlich
gewesen. Bei der Umlenk-Rolle handle es sich um ein dem Verschleiß unterliegenden Motorteil. Nach 120.000 Kilometern sei
sie bereits so abgenutzt gewesen, dass ihr Defekt in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen sei. Dies habe die Gefahr eines
umfangreichen Motorschadens geborgen, weshalb die Werkstatt die Rolle hätte erneuern müssen. Da sie dies fahrlässigerweise
unterließ, müsse sie haften.
Die Tatsache, dass der Opelfahrer zum Zeitpunkt der Inspektion noch gar nicht Eigentümer des Wagens war, spiele keine
Rolle, so das Gericht. Die Pflicht, das Fahrzeug mit fachgerecht durchgeführten Inspektionsarbeiten vor Beschädigungen zu
schützen, habe die Werkstatt nicht nur ihrem Auftraggeber, sondern auch späteren Eigentümern gegenüber, bei denen sich die
von ihr gesetzte Gefahr realisiere. Die Werkstatt, so die Richter, müsse dem Opelfahrer die Kosten für den Einbau eines
Austauschmotors ersetzen.