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Gericht: Nach ABlauf des Förderungszeitraums muss Auto verwertet werden
Urteil: Kein Sozialhilfe-Anspruch bei Autokauf aus Erziehungsgeld
In dem zugrundeliegenden Fall war das Kind einer Sozialhilfeempfängerin im Dezember 2001 geboren worden. Im November 2003 erwarb die Mutter für rund 7.000 Euro einen Kleinwagen. Daraufhin stellte das Sozialamt die Hilfe zum Lebensunterhalt zum 01.02.2004 ein, weil die beiden Hilfeempfänger (Antragsteller) zunächst den PKW verwerten müssten. Dagegen hatten die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Mainz beantragt. Das Auto sei aus dem angesparten Erziehungsgeld gekauft worden, und Erziehungsgeld dürfe nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden.
Die Richter haben den Antrag jedoch abgelehnt. Die Antragsteller seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen sicherzustellen. Sie seien nämlich gehalten, das Auto zu verwerten, auch wenn es aus Erziehungsgeldmitteln angeschafft worden sei. Zwar könne der Sozialhilfeträger einen Sozialhilfeempfänger während des Bezugs des Erziehungsgeldes, das vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes gezahlt werde, nicht auf den Einsatz des Geldes verweisen. Denn andernfalls stünde dies dem Berechtigten nicht für den gesetzlichen Förderungszweck zur Verfügung. Vorliegend sei aber der Förderungszeitraum abgelaufen und damit stelle das unter Einsatz des angesparten Erziehungsgeldes angeschaffte Auto kein Schonvermögen mehr dar.











