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ARCHIVGericht: Nach ABlauf des Förderungszeitraums muss Auto verwertet werden
Urteil: Kein Sozialhilfe-Anspruch bei Autokauf aus Erziehungsgeld
Auch wenn es aus angespartem Erziehungsgeld bezahlt wurde, muss eine Sozialhilfeempfängerin grundsätzlich ihr Auto erst
verwerten, bevor sie wieder Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben kann. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Mainz (- 2 L 146/04.MZ -).
In dem zugrundeliegenden Fall war das Kind einer Sozialhilfeempfängerin im Dezember 2001 geboren worden. Im November 2003
erwarb die Mutter für rund 7.000 Euro einen Kleinwagen. Daraufhin stellte das Sozialamt die Hilfe zum Lebensunterhalt zum
01.02.2004 ein, weil die beiden Hilfeempfänger (Antragsteller) zunächst den PKW verwerten müssten. Dagegen hatten die
Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Mainz beantragt. Das Auto sei aus dem angesparten
Erziehungsgeld gekauft worden, und Erziehungsgeld dürfe nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden.
Die Richter haben den Antrag jedoch abgelehnt. Die Antragsteller seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem
Vermögen sicherzustellen. Sie seien nämlich gehalten, das Auto zu verwerten, auch wenn es aus Erziehungsgeldmitteln
angeschafft worden sei. Zwar könne der Sozialhilfeträger einen Sozialhilfeempfänger während des Bezugs des Erziehungsgeldes,
das vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes gezahlt werde, nicht auf den Einsatz des Geldes
verweisen. Denn andernfalls stünde dies dem Berechtigten nicht für den gesetzlichen Förderungszweck zur Verfügung.
Vorliegend sei aber der Förderungszeitraum abgelaufen und damit stelle das unter Einsatz des angesparten Erziehungsgeldes
angeschaffte Auto kein Schonvermögen mehr dar.
text Hanno S. Ritter
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