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Gericht: Behörden sind berechtigt, Zweifeln an der Fahreignung nachzugehen
Urteil: Im Zweifel keine Umschreibung ausländischer Führerscheine
Dem Kläger war die deutsche Fahrerlaubnis durch Strafbefehl vom April 1995 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (2,76 Promille) entzogen worden. Eine Neuerteilung wurde 1996 versagt, nachdem zwei medizinisch-psychologische Gutachten die Fahreignung des Klägers verneint hatten. In der Folgezeit hielt sich der Kläger aus beruflichen Gründen für längere Zeit in den USA im Bundesstaat Texas auf und erwarb dort eine Fahrerlaubnis. Nachdem er seinen Wohnsitz wieder auf Dauer nach Deutschland verlegt hatte, beantragte er die "Umschreibung" der texanischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger auf, die aufgrund seines Verhaltens vor der Ausreise in die USA nach wie vor bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Beurteilung auszuräumen. Dem kam der Kläger u.a. mit der Begründung nicht nach, die Behörde müsse ohne weiteres von seiner Fahreignung ausgehen, weil er bereits im Besitz einer texanischen Fahrerlaubnis sei. Daraufhin lehnte die Behörde die begehrte "Umschreibung" ab.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart, die Fahrerlaubnisbehörde zu verpflichten, ihm eine deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm wegen Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht im Juli 2003 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der VGH nunmehr zurückgewiesen.
Das deutsche Fahrerlaubnisrecht sehe zwar vor, eine ausländische in eine deutsche Fahrerlaubnis "umzuschreiben". Dies bedeute jedoch nicht, dass die ausländische Fahrerlaubnis einfach übernommen werden müsse. Vielmehr handele es sich rechtlich um die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage der ausländischen Berechtigung, bei der insbesondere die deutschen Regelungen zur notwendigen Fahreignung anwendbar seien. Demzufolge seien die Behörden auch berechtigt, Zweifeln an der Fahreignung nachzugehen. Auch die internationalen Abkommen über den Straßenverkehr geböten nicht, ausländische Fahrerlaubnisse nach einem Wohnsitzwechsel uneingeschränkt anzuerkennen. Die Behörde habe die Fahreignung des Klägers schließlich zu Recht verneint, weil dieser sich geweigert habe, das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen.











