Lesezeit: ~ 2 Minuten
ARCHIVGericht: Behörden sind berechtigt, Zweifeln an der Fahreignung nachzugehen
Urteil: Im Zweifel keine Umschreibung ausländischer Führerscheine
Der in Deutschland lebende Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis hat keinen Anspruch darauf, dass diese ohne Prüfung
seiner Fahreignung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wird. Dies hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg (VGH) in einem unanfechtbaren Beschluss vom 09.12.2003 (- 10 S 1908/03 -) klargestellt.
Dem Kläger war die deutsche Fahrerlaubnis durch Strafbefehl vom April 1995 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
(2,76 Promille) entzogen worden. Eine Neuerteilung wurde 1996 versagt, nachdem zwei medizinisch-psychologische Gutachten
die Fahreignung des Klägers verneint hatten. In der Folgezeit hielt sich der Kläger aus beruflichen Gründen für längere
Zeit in den USA im Bundesstaat Texas auf und erwarb dort eine Fahrerlaubnis. Nachdem er seinen Wohnsitz wieder auf Dauer
nach Deutschland verlegt hatte, beantragte er die "Umschreibung" der texanischen Fahrerlaubnis in eine deutsche
Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger auf, die aufgrund seines Verhaltens vor der Ausreise in die USA nach wie vor
bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Beurteilung auszuräumen. Dem kam der Kläger
u.a. mit der Begründung nicht nach, die Behörde müsse ohne weiteres von seiner Fahreignung ausgehen, weil er bereits im
Besitz einer texanischen Fahrerlaubnis sei. Daraufhin lehnte die Behörde die begehrte "Umschreibung" ab.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart, die Fahrerlaubnisbehörde zu
verpflichten, ihm eine deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm wegen Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht im Juli 2003 mangels hinreichender
Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der VGH nunmehr zurückgewiesen.
Das deutsche Fahrerlaubnisrecht sehe zwar vor, eine ausländische in eine deutsche Fahrerlaubnis "umzuschreiben".
Dies bedeute jedoch nicht, dass die ausländische Fahrerlaubnis einfach übernommen werden müsse. Vielmehr handele es sich
rechtlich um die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage der ausländischen Berechtigung, bei der
insbesondere die deutschen Regelungen zur notwendigen Fahreignung anwendbar seien. Demzufolge seien die Behörden auch
berechtigt, Zweifeln an der Fahreignung nachzugehen. Auch die internationalen Abkommen über den Straßenverkehr geböten
nicht, ausländische Fahrerlaubnisse nach einem Wohnsitzwechsel uneingeschränkt anzuerkennen. Die Behörde habe die
Fahreignung des Klägers schließlich zu Recht verneint, weil dieser sich geweigert habe, das angeforderte
medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen.
text Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
Im Kontext: Links zur Meldung
|
Sie befinden sich im Archiv.
Meldungen und Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum
dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.
|