Ein Wendehammer ist nicht als Kurve im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen. Deswegen gilt dort auch nicht unbedingt
das Verbot des Haltens und Parkens. Das hat das OLG Brandenburg entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte in dem zugrundeliegenden Fall ein Mann seinen Pkw in einem so genannten
Wendehammer geparkt. Als ihm ein Bußgeldbescheid ins Haus flatterte, in dem ihm fahrlässiges, unzulässiges Parken in einer
scharfen Kurve vorgeworfen wurde, wollte der Autofahrer das nicht auf sich beruhen lassen. Er ging bis vor das OLG
Brandenburg. Dieses entschied in einem Beschluss
(- 1 Ss Owi 218 Z/03 -), dass es sich zwar sowohl bei einem
Wendehammer als auch bei einer Kurve um einen gekrümmten Straßenverlauf handele. Wendeschleifen könnten aber trotzdem nicht
als Kurven im Sinne der StVO angesehen werden. Eine solche Auslegung würde weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem
landläufigen Verständnis des Begriffes gerecht.
Das Verbot des Parkens in Kurven diene dazu, eine Behinderung des fließenden Verkehrs zu vermeiden und gefährliche Brems-
und Ausweichmanöver weitgehend auszuschließen. Zudem seien Kraftfahrer in Kurvenbereichen nicht verpflichtet, immer nur auf
Sicht zu fahren, sondern dürften darauf vertrauen, dass sie nicht durch stehenden Verkehr beeinträchtig würden. Diese
Grundsätze, so das Gericht, ließen sich nicht ohne weiteres auf Wendeschleifen übertragen. Üblicherweise bewegten sich
Fahrzeuge in solchen Straßenbereichen nur "tastend" voran. Kraftfahrer dürften dort auch nicht damit rechnen, ihre Fahrt
ohne Rücksicht auf den stehenden Verkehr fortsetzen zu können. Zudem herrsche in der Bevölkerung ein gefestigtes Verständnis
für den Begriff der Kurve. Die meisten verstünden darunter eine Abweichung von der Geraden einer weiterführenden Straße.
Gerade dies sei bei Wendeschleifen erkennbar nicht der Fall. Der Bußgeldbescheid wegen Parkens in einer scharfen Kurve sei
nach alledem zu Unrecht ergangen.
Das Gericht wies in seinem Beschluss allerdings auch darauf hin, dass die Straßenverkehrsordnung auch das Halten und
Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen verbiete. Wer in einem Wendehammer parke, könne - je nach Lage der
Umstände - gegen dieses Verbot verstoßen und müsse dann ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen.