Lesezeit: ~ 2 Minuten
ARCHIVGericht: Werkstatt muss Fehlleistung nachgewiesen werden
Urteil: Zur Frage der Werkstatthaftung bei ungewollter Airbagauslösung
Eine Kfz-Werkstatt haftet nicht ohne Weiteres für das fehlerhafte Auslösen eines Airbags. Das geht aus einem jetzt
veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2004 (- 24 U 138/02 -) hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen vom späteren Kläger im April 1997 gebraucht erworbenen Mercedes W124,
in den der Kläger im Juni durch eine Kfz-Werkstatt eine Freisprecheinrichtung installieren ließ. Im November 1998 löste
vor Antritt einer Fahrt der Fahrerairbag aus und verletzte den Kläger im Gesichtsbereich erheblich. Der Mercedes-Fahrer
erhob später Klage gegen den Werkstattinhaber und dessen Mitarbeiter, der die Freisprechanlage eingebaut
hatte, auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sein Vorwurf ging im Kern dahin, der Werkstattmitarbeiter habe
anlässlich der Verlegung einer Zuleitung für die Telefonanlage beim Aus- und Einbau der Bodenplatte im Beifahrerfußraum
einen Abstandhalter (sog. Distanzklammer) verbogen und das Airbagkabel darin eingeklemmt und beschädigt. Hierdurch sei ein
Kurzschluss entstanden, der zum fehlerhaften Auslösen des Airbags geführt habe.
Die Klage hatte jedoch in beiden Instanzen keinen Erfolg. Für den behaupteten Montagefehler als Schadensursache spreche
schon mit Rücksicht auf den zwischen den Werkstattarbeiten und dem Schadensereignis liegenden Zeitraum von weit über einem
Jahr nicht bereits der Beweis des ersten Anscheins, so die Richter des OLG Köln. Der Kläger habe die von ihm geltend
gemachte Unfallursache auch im übrigen nicht beweisen können; unter anderem stehe nicht einmal fest, dass der Airbag-Unfall
überhaupt auf einen Kurzschluss zurückgehe. Zu erwägen sei auch ein Defekt des Airbag-Steuergeräts. Das Ergebnis einer
Überprüfung dieses Bauteils durch die Daimler-Benz AG in einem der Klage vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren sei
nicht verwertbar.
Selbst wenn man aber unterstelle, dass das Steuergerät keinen Defekt aufweise, lasse dies nicht zwingend auf die vom Kläger
behauptete Schadensursache schließen. Nach Mitteilung des vom Senat beauftragten Sachverständigen sei in
Sachverständigenkreisen bekannt, dass es zu unkontrolliertem Auslösen eines Airbags kommen könne. Als Ursachen dafür
seien das Eindringen von Feuchtigkeit in das Steuergerät, "wahrscheinlich aber auch andere Gründe" denkbar. Solche Fälle
des unkontrollierten Auslösens würden zwar dem Sachverständigen zufolge nicht publiziert. Wenn sie aber, wie der
Sachverständige dargelegt habe, vorkämen, könne eine in der Produktherstellung wurzelnde Ursache für den Airbag-Unfall
des Klägers nicht ausgeschlossen werden.
text Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
Im Kontext: Links zur Meldung
|
Sie befinden sich im Archiv.
Meldungen und Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum
dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.
|