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Gericht: Werkstatt muss Fehlleistung nachgewiesen werden
Urteil: Zur Frage der Werkstatthaftung bei ungewollter Airbagauslösung
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen vom späteren Kläger im April 1997 gebraucht erworbenen Mercedes W124, in den der Kläger im Juni durch eine Kfz-Werkstatt eine Freisprecheinrichtung installieren ließ. Im November 1998 löste vor Antritt einer Fahrt der Fahrerairbag aus und verletzte den Kläger im Gesichtsbereich erheblich. Der Mercedes-Fahrer erhob später Klage gegen den Werkstattinhaber und dessen Mitarbeiter, der die Freisprechanlage eingebaut hatte, auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sein Vorwurf ging im Kern dahin, der Werkstattmitarbeiter habe anlässlich der Verlegung einer Zuleitung für die Telefonanlage beim Aus- und Einbau der Bodenplatte im Beifahrerfußraum einen Abstandhalter (sog. Distanzklammer) verbogen und das Airbagkabel darin eingeklemmt und beschädigt. Hierdurch sei ein Kurzschluss entstanden, der zum fehlerhaften Auslösen des Airbags geführt habe.
Die Klage hatte jedoch in beiden Instanzen keinen Erfolg. Für den behaupteten Montagefehler als Schadensursache spreche schon mit Rücksicht auf den zwischen den Werkstattarbeiten und dem Schadensereignis liegenden Zeitraum von weit über einem Jahr nicht bereits der Beweis des ersten Anscheins, so die Richter des OLG Köln. Der Kläger habe die von ihm geltend gemachte Unfallursache auch im übrigen nicht beweisen können; unter anderem stehe nicht einmal fest, dass der Airbag-Unfall überhaupt auf einen Kurzschluss zurückgehe. Zu erwägen sei auch ein Defekt des Airbag-Steuergeräts. Das Ergebnis einer Überprüfung dieses Bauteils durch die Daimler-Benz AG in einem der Klage vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren sei nicht verwertbar.
Selbst wenn man aber unterstelle, dass das Steuergerät keinen Defekt aufweise, lasse dies nicht zwingend auf die vom Kläger behauptete Schadensursache schließen. Nach Mitteilung des vom Senat beauftragten Sachverständigen sei in Sachverständigenkreisen bekannt, dass es zu unkontrolliertem Auslösen eines Airbags kommen könne. Als Ursachen dafür seien das Eindringen von Feuchtigkeit in das Steuergerät, "wahrscheinlich aber auch andere Gründe" denkbar. Solche Fälle des unkontrollierten Auslösens würden zwar dem Sachverständigen zufolge nicht publiziert. Wenn sie aber, wie der Sachverständige dargelegt habe, vorkämen, könne eine in der Produktherstellung wurzelnde Ursache für den Airbag-Unfall des Klägers nicht ausgeschlossen werden.











