Der Anzahl der im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Vorbesitzer eines Pkw wird im Gebrauchtwagenhandel eine erhebliche
Bedeutung beigemessen. Macht der Verkäufer hierüber falsche Angaben, kann der Käufer das Recht haben, sein Geld zurück zu
verlangen. Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf hervor, über das der Anwalt-Suchservice berichtet:
Eine Frau hatte einen sieben Jahre alten Diesel-Pkw gekauft. In dem schriftlichen Kaufvertrag hieß es, der Verkäufer
erkläre, "dass das Kfz, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter) hatte". Doch - die seltsamsten Geschichten
schreibt das Leben: Im Fahrzeugbrief war vermerkt, dass der ursprüngliche Fahrzeugbrief eingezogen worden war. Der
darüber angebrachte Vermerk "Anzahl Vorhalter" war im Bereich der Zahl durch einen dunklen Fingerabdruck unleserlich.
Als die Frau einige Zeit nach dem Kauf erfuhr, dass der Pkw tatsächlich nicht zwei, sondern insgesamt fünf Vorbesitzer
gehabt hatte, verlangte sie die Rückabwicklung des Kaufs. Der Verkäufer wollte davon aber nichts wissen, und so traf man
sich vor Gericht. Das OLG Düsseldorf gab der Käuferin Recht (Urteil vom 28.06.2002,
- 22 U 13/02 -).
Der Verkäufer habe die Frau durch die Erklärung, das verkaufte Fahrzeug habe, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer
(Fahrzeughalter) gehabt, arglistig getäuscht und dadurch zum Kauf veranlasst, so die Richter. Der Anzahl der Vorbesitzer
werde im Gebrauchtwagenhandel eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Ob ein etwa sieben Jahre alter Pkw mit Dieselmotor
drei oder aber vier und mehr Vorbesitzer hatte, wirke sich bei beim Verkauf regelmäßig auf den Preis aus.
Zwar stehe nicht fest, dass der Verkäufer die Zahlenangabe über die Vorhalter selbst unleserlich gemacht habe. Es habe ihm
aber nicht verborgen bleiben können, dass die im Ersatz-Fahrzeugbrief angegebene Zahl der in den alten Fahrzeugbrief
eingetragenen Halter unleserlich gemacht worden war. Er habe deshalb damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug bereits
mehrere Halter hatte, bevor der Ersatz-Fahrzeugbrief ausgestellt wurde. Dadurch, dass er der Käuferin diesen Umstand
verschwieg, habe er arglistig gehandelt, so das Urteil. Er müsse den Wagen zurücknehmen und der Frau den Kaufpreis
erstatten.