Hauseigentümer sind normalerweise nicht verpflichtet, Dritte vor von ihren Dächern fallendem Schnee besonders zu schützen.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, auf das der Anwalt-Suchservice hinweist.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann seinen Firmenwagen, einen neuen Jaguar, vor seiner Wohnung geparkt. Unmittelbar
neben dem Stellplatz befand sich die Garage des Nachbarhauses, deren Dach einen leichten Überhang zum Grundstück des
Jaguar-Fahrers aufwies. Da es schon seit Tagen stark geschneit hatte, löste sich plötzlich eine größere Menge Schnee vom
Garagendach, krachte auf den Wagen und beschädigte diesen.
Später verlangte das Unternehmen, für das der Jaguarfahrer tätig war, von der Eigentümerin der Garage Schadenersatz für den
demolierten Firmenwagen. Die Frau hätte, so die Begründung, gegen die Gefahr von Dachlawinen Vorsorge treffen müssen. Das
OLG Hamm sah das allerdings anders (Urteil vom 23.07.2003;
- 13 U 49/03 -).
Die Nachbarin habe ihre Pflichten nicht verletzt, führte das Gericht aus. Grundsätzlich habe jeder selbst die Aufgabe, sich
vor Gefahren durch Dachlawinen in Acht zu nehmen. Hauseigentümer seien in der Regel nicht verpflichtet, Dritte durch
spezielle Maßnahmen vor vom Dach rutschendem Schnee zu schützen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn in ihrer Stadt
Schutzvorkehrungen, wie Schneefanggitter oder ähnliches, behördlich vorgeschrieben seien oder wenn besondere Umstände
spezielle Sicherungsmaßnahmen erforderten. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Die Nachbarin habe den Jaguar-Fahrer auch nicht vor dem auf ihrer Garage liegenden Schnee warnen müssen. Zum einen habe der
Mann seinen Wagen normalerweise an einer anderen Stelle geparkt und nur ausnahmsweise neben ihrer Garage abgestellt. Zum
anderen habe er gesehen, dass es über längere Zeit heftig geschneit habe und auf dem überhängenden Garagendach viel Schnee
lag, der auf das Auto rutschen konnte. Erst durch das eigene, gedankenlose Verhalten des Jaguarfahrers, so die Richter, sei
es überhaupt zu der Beschädigung des Pkws gekommen. Es bestünden keine Ersatzansprüche gegen die Nachbarin.