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ARCHIVBGH: Maßgebliche Vorschriften sollen nur Sicherheit des Verkehrs gewährleisten
Urteil: Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen
Der Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein zur Durchführung von Baumaßnahmen eingerichtetes Halteverbot nicht dem
Schutz der Vermögensinteressen des Bauunternehmers dient.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die spätere Klägerin am 6. Dezember 1999 für ein Bauunternehmen Kran- und
Schwerlasttransportarbeiten ausgeführt. Dazu war wegen der Größe des einzusetzenden Krans die Sperrung der Straße
notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte die Klägerin daher ein Halteverbot mit dem Zusatz
"ab 6.12.1999 7.00 Uhr Krananfahrt" eingerichtet.
Am Morgen dieses Tages parkte die spätere Beklagte mit ihrem Pkw im Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des
Krans. Die Klägerin machte daraufhin einen Schaden von 4.765 Mark geltend, weil sie den Kraneinsatz wegen des Parkens der
Beklagten erst verspätet habe durchführen können. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Die zugelassene Revision der
Klägerin vor dem BGH blieb aber ebenfalls ohne Erfolg.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die für die Einrichtung des Halteverbots maßgeblichen Vorschriften
der §§ 12 Abs. 1 Nr. 6a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 6 StVO auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers
oder der von ihm beauftragten Unternehmen schützen. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den
Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.
Der VI. Zivilsenat hat nun entschieden, dass weder die Straßenverkehrsordnung im Ganzen noch die für die Einrichtung eines
Halteverbots an einer Baustelle maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Schutzvorschriften zugunsten der
Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen sind. Die Straßenverkehrsordnung solle
als Teil des Straßenverkehrsrechts vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, um dessen
typische Gefahren abzuwehren, heißt es in dem Urteil (18.11.2003, -VI ZR 385/02 -). Einzelne Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung könnten zwar zugleich dem Schutz von Individualinteressen, namentlich der Gesundheit, der
körperlichen Unversehrtheit oder des Eigentums, dienen. Bei den hier für die Einrichtung des Halteverbots an der Baustelle
maßgeblichen Vorschriften lasse sich aber weder aus ihrem allgemein gehaltenen Wortlaut noch aus den
Gesetzgebungsmaterialien der Zweck entnehmen, zumindest auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers zu schützen,
entschieden die Richter.
Ferner hätten auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Eigentums oder
des Besitzes der Klägerin an ihrem Kran nicht vorgelegen, weil dieser nur wenige Stunden an der konkret geplanten
Weiterfahrt gehindert wurde und eine solche vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung noch nicht als
Eigentums- oder Besitzverletzung anzusehen sei.
Die Entscheidung betrifft lediglich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Das Verbot, an derart gekennzeichneten
Stellen zu parken und die sich bei Nichtbeachtung hieraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen, wie etwa Bußgeld und
Abschleppen des Fahrzeugs, bleiben hiervon unberührt.
text Hanno S. Ritter
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