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ARCHIVARCD: Rückgabe gilt als Neuerteilung / Befristung bei einzelnen Klassen möglich
Bei Entzug des alten Führerscheins drohen Nachteile
Wer seinen "alten" unbefristeten Führerschein Klasse 3 (in dieser Form ausgestellt bis zum 31.12.1998) wegen eines
Verkehrsdelikts vorübergehend verliert, muss damit rechnen, dass er ihn danach nur mit eingeschränkten Rechten wieder
bekommt.
Auf diese kaum bekannte Benachteiligung weist der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) hin. Nach einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2002 (- 3 C 18.02 -) sei die "Rückgabe" der Fahrerlaubnis eine echte
"Neuerteilung", die in bestimmten Fällen Einschränkungen vorsähe. Im zugrundeliegenden Fall war einem 49 Jahre alten
Autofahrer wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt) entzogen worden. Später
erhielt er dann die Fahrerlaubnis für die Klasse A unbefristet, für die Klassen C1 und C1E dagegen nur befristet zurück,
wogegen er erfolglos klagte.
Nach übereinstimmender Auffassung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts entfalle der Schutz für
frühere Besitzstände durch die rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis. Es seien dann die aktuellen Regelungen des
§ 23 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) über Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und mögliche Auflagen
anzuwenden, auch wenn sie den Führerscheininhaber schlechter stellen als zuvor.
Ob es sich um einen alten (grauen oder rosafarbenen) oder den EU-einheitlichen Kartenführerschein handelt,
spielt keine Rolle.
text Hanno S. Ritter
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