Weist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Kaufinteressenten auf einen "instand gesetzten Frontschaden" und zwei
ausgelöste Front-Airbags hin, kann ihm später nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe einen schweren Unfallschaden
bagatellisiert und damit den Käufer arglistig getäuscht. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf einen Fall,
den das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden hatte.
Eine Frau hatte einen gebrauchten Pkw gekauft. Ein Unfallschaden des Wagens wurde im Kaufvertragsformular mit
"instandgesetzter Frontschaden" angegeben. Die Käuferin wusste auch, dass die beiden Front-Airbags bereits ausgelöst hatten
und nunmehr fehlten. Später wollte die Dame den Kauf rückgängig machen. Sie meinte, der Verkäufer habe ihr arglistig einen
so genannten "wirtschaftlichen Totalschaden" des Autos verschwiegen, da viele Elemente der Pkw-Front beschädigt seien. Der
Verkäufer wiegelte ab, und der Fall ging zu Gericht.
Die Richter des OLG Bamberg (Urteil vom 07.06.2002,
- 6 U 10/02 -) entschieden wie folgt: Angesichts der
Formulierung im Kaufvertrag in Verbindung mit der Information über die beiden ausgelösten Airbags habe sich der Käuferin
geradezu aufdrängen müssen, dass das Fahrzeug bei einem erheblichen Frontalaufprall beschädigt worden war. Der Hinweis auf
"behobene Frontschäden" schließe die Möglichkeit auf schwerste Schäden im Frontbereich mit Rahmenbeeinträchtigung mit ein.
Der Verkäufer habe die Frau somit nicht arglistig getäuscht. Die Käuferin habe weder Anspruch auf Rückabwicklung, noch auf
Schadenersatz, so das Gericht.