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ARCHIVAutos gelten nur als "fabrikneu", wenn das Modell noch hergestellt wird
Bundesgerichtshof hält an Neuwagen-Rechtsprechung fest
Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst erneut mit der Frage zu beschäftigen, ab wann ein als Neufahrzeug verkauftes
Kfz nicht mehr als "fabrikneu" anzusehen ist, wenn in dem Zeitraum, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist,
ein Modellwechsel stattgefunden hat. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um den Kauf eines BMW
523i bei einem BMW-Vertragshändler. BMW hatte im Spätsommer 2000 eine Modellpflege an der Fünfer-Reihe vorgenommen, die
u.a. zur Folge hatte, dass das Modell 523i nicht mehr hergestellt wurde.
Nach der Rechtsprechung des zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH ist ein als Neuwagen verkaufter Pkw nicht mehr
"fabrikneu", wenn das betreffende Modell nicht mehr unverändert hergestellt wird. Im jetzt entschiedenen Fall hatte das
Oberlandesgericht Köln hiergegen Bedenken. Es meinte, der Zeitpunkt der fabrikinternen Produktionsumstellung sei der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht eindeutig als maßgeblich zu entnehmen; er sei überdies "nicht naheliegend" und
nicht praktikabel, weil er dem Händler und erst recht dem Kunden häufig verschlossen bleibe. Das Oberlandesgericht hat
deshalb - im Anschluss an eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1998, jedoch
abweichend von der kaufrechtlichen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats - auf den Beginn der Auslieferung des neuen Modells
an den Handel abgestellt. Es ist weiter davon ausgegangen, im vorliegenden Fall sei der Kaufvertrag noch vor jenem Zeitpunkt
abgeschlossen worden; deshalb sei das verkaufte Fahrzeug noch fabrikneu gewesen. Im übrigen habe das Autohaus auch nicht
ungefragt auf den bevorstehenden Modellwechsel hinweisen müssen. Die auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder
Schadensersatz gerichtete Klage hat es daher abgewiesen.
Die Bundesrichter halten in der nun veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 16.07.2003, - VIII ZR 243/02 -)
auch nach Prüfung der vom Oberlandesgericht angestellten Erwägungen an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Sie teilen
insbesondere nicht die Befürchtung, der Zeitpunkt der Produktionseinstellung eines bestimmten Automodells sei dem
Vertragshändler einer Fahrzeugmarke häufig nicht bekannt. Dieser Zeitpunkt sei entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts auch hinreichend genau feststellbar; der Umstand, dass die gesamte Produktionsumstellung von einem auf ein
neues oder anderes Pkw-Modell wegen der erforderlichen Umrüstung der Produktionsanlagen, etwa damit verbundener Werksferien
und der Anlaufzeit für die Herstellung des neuen Typs möglicherweise mehrere Wochen in Anspruch nimmt, spräche deshalb nicht
gegen die Produktionseinstellung als maßgebliche Zäsur für die Frage, ab wann ein Fahrzeug nicht mehr unverändert
hergestellt wird und das betreffende Modell demzufolge nicht mehr als fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes angesehen werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat daher das Urteil des OLG Köln aufgehoben und die Sache zur Nachholung der
erforderlichen Feststellungen über das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages sowie den genauen Zeitpunkt der
Produktionseinstellung des früheren Modells der 5er-Reihe an das Berufungsgericht zurückverwiesen; beide Daten waren
zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus hat der BGH dem Oberlandesgericht aufgegeben, erneut zu prüfen, ob das
Autohaus verpflichtet war, den Käufer auch ungefragt auf den bevorstehenden Modellwechsel hinzuweisen, wenn zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Kaufvertrages BMW noch nicht die Produktion des alten Typs 523i eingestellt hatte, die neuen Modelle
der 5er-Reihe aber bereits im Handel angeboten wurden. Nur wenn eine solche Aufklärungspflicht zu bejahen sein sollte,
könne dem Fahrzeugkäufer ein Schadensersatzanspruch zustehen.
text Hanno S. Ritter
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