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Autos gelten nur als "fabrikneu", wenn das Modell noch hergestellt wird
Bundesgerichtshof hält an Neuwagen-Rechtsprechung fest
Nach der Rechtsprechung des zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH ist ein als Neuwagen verkaufter Pkw nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell nicht mehr unverändert hergestellt wird. Im jetzt entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht Köln hiergegen Bedenken. Es meinte, der Zeitpunkt der fabrikinternen Produktionsumstellung sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht eindeutig als maßgeblich zu entnehmen; er sei überdies "nicht naheliegend" und nicht praktikabel, weil er dem Händler und erst recht dem Kunden häufig verschlossen bleibe. Das Oberlandesgericht hat deshalb - im Anschluss an eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1998, jedoch abweichend von der kaufrechtlichen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats - auf den Beginn der Auslieferung des neuen Modells an den Handel abgestellt. Es ist weiter davon ausgegangen, im vorliegenden Fall sei der Kaufvertrag noch vor jenem Zeitpunkt abgeschlossen worden; deshalb sei das verkaufte Fahrzeug noch fabrikneu gewesen. Im übrigen habe das Autohaus auch nicht ungefragt auf den bevorstehenden Modellwechsel hinweisen müssen. Die auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Schadensersatz gerichtete Klage hat es daher abgewiesen.
Die Bundesrichter halten in der nun veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 16.07.2003,
Der Bundesgerichtshof hat daher das Urteil des OLG Köln aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen über das Datum des Abschlusses des Kaufvertrages sowie den genauen Zeitpunkt der Produktionseinstellung des früheren Modells der 5er-Reihe an das Berufungsgericht zurückverwiesen; beide Daten waren zwischen den Parteien streitig. Darüber hinaus hat der BGH dem Oberlandesgericht aufgegeben, erneut zu prüfen, ob das Autohaus verpflichtet war, den Käufer auch ungefragt auf den bevorstehenden Modellwechsel hinzuweisen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages BMW noch nicht die Produktion des alten Typs 523i eingestellt hatte, die neuen Modelle der 5er-Reihe aber bereits im Handel angeboten wurden. Nur wenn eine solche Aufklärungspflicht zu bejahen sein sollte, könne dem Fahrzeugkäufer ein Schadensersatzanspruch zustehen.











