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Gericht: Auch unvollständige Angaben machen Versicherung leistungsfrei
Urteil: Falsche Unfallanzeige - kein Versicherungsschutz
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Ein PKW-Fahrer war einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen, dabei ins Schleudern gekommen und hatte die Betonwand einer Unterführung gerammt. Da es bereits dunkel war, erkannte er nicht, dass aus der Wand einige Betonbrocken herausgebrochen waren. Als ihn eine Polizistin, die den Unfall aufnahm, fragte, ob außer an seinem Auto noch weitere Schäden entstanden wären, verneinte er dies deshalb. Die Polizei ging daraufhin von einer Bagatelle aus und verzichtete auf weitere Ermittlungen. Erst am nächsten Tag meldete der Autofahrer ihr auch die nun deutlich sichtbaren Schäden an der Unterführung.
Als der Mann die Kosten für die Beseitigung dieser Schäden seiner Versicherung meldete, weigerte sich diese, dafür aufzukommen. Der Unglücksfahrers erhob Klage, jedoch ohne Erfolg (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 28.03.2002,
Der Mann habe seiner Versicherung gegenüber eine Pflicht zur Aufklärung des Unfalls gehabt, so die Richter. Diese habe er verletzt, als er der Polizistin verschwieg, dass er nur wegen der Dunkelheit zunächst keine Schäden an der Unterführung feststellen konnte. Hätte er ihr dies gesagt, dann wären weitere Ermittlungen durchgeführt worden. Das Versäumnis des Unglücksfahrers habe zur Folge, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei und der Mann keinen Anspruch auf Versicherungsschutz habe, so das Gericht.












