Wer bei der Polizei nach einem Verkehrsunfall falsche oder unvollständige Angaben macht, kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Das zeigt wieder einmal ein Urteil des OLG Schleswig, von dem der Anwalt-Suchservice berichtet:
Ein PKW-Fahrer war einem entgegenkommenden Fahrzeug ausgewichen, dabei ins Schleudern gekommen und hatte die Betonwand einer
Unterführung gerammt. Da es bereits dunkel war, erkannte er nicht, dass aus der Wand einige Betonbrocken herausgebrochen
waren. Als ihn eine Polizistin, die den Unfall aufnahm, fragte, ob außer an seinem Auto noch weitere Schäden entstanden
wären, verneinte er dies deshalb. Die Polizei ging daraufhin von einer Bagatelle aus und verzichtete auf weitere
Ermittlungen. Erst am nächsten Tag meldete der Autofahrer ihr auch die nun deutlich sichtbaren Schäden an der Unterführung.
Als der Mann die Kosten für die Beseitigung dieser Schäden seiner Versicherung meldete, weigerte sich diese, dafür
aufzukommen. Der Unglücksfahrers erhob Klage, jedoch ohne Erfolg (Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 28.03.2002,
- 7 U 116/00 -).
Der Mann habe seiner Versicherung gegenüber eine Pflicht zur Aufklärung des Unfalls gehabt, so die Richter. Diese habe er
verletzt, als er der Polizistin verschwieg, dass er nur wegen der Dunkelheit zunächst keine Schäden an der Unterführung
feststellen konnte. Hätte er ihr dies gesagt, dann wären weitere Ermittlungen durchgeführt worden. Das Versäumnis des
Unglücksfahrers habe zur Folge, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei und der Mann keinen
Anspruch auf Versicherungsschutz habe, so das Gericht.