Nimmt ein Autofahrer neben der Straße spielende Kinder wahr, muss er seine Geschwindigkeit erheblich reduzieren und
bremsbereit sein. Eine Selbstverständlichkeit eigentlich, die sich aber offenbar noch nicht überall herumgesprochen hat. Der
Anwalt-Suchservice berichtet von einem solchen Fall, den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte.
Ein Mann fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit durch eine Straße, in der eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h vorgeschrieben
war. In einer Entfernung von ca. 150 Metern sah er neben der Fahrbahn auf einem Lärmschutzwall einige Kinder herumtoben. Der
Kraftfahrer reduzierte daraufhin sein Tempo, blieb aber weiterhin über 70 km/h. Das Fatale geschah: Eines der spielenden
Kinder lief hinter einem Hund her, der unversehens die Straße überquerte. Der 10-jährige Junge wurde dabei von dem
herannahenden Fahrzeug erfasst. Im Streit um das Verschulden ging der Fall später vor Gericht.
Die Richter des OLG Celle (Urteil vom 14.11.2002,
- 14 U 320/01 -) entschieden, dass der Autofahrer den Unfall
schuldhaft herbeigeführt habe. Er sei zum einen mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Zum anderen hätte er sein Tempo
angesichts der herumtollenden Kinder erheblich reduzieren und bremsbereit sein müssen, um ihre Gefährdung auszuschließen.
Bei einer Gruppe von mehreren tobenden Kindern müsse ein Fahrzeugführer damit rechnen, dass sich einzelne aus dem Pulk lösen
oder andere hinzukommen könnten. Die Unberechenbarkeit kindlicher Bewegungsmuster erfordere, dass sich Autofahrer in der
Nähe von spielenden Kindern auf die Gefahr einstellten und ihre Geschwindigkeit drastisch senkten. Das Mitverschulden des
Jungen bewertete das Gericht lediglich mit einem Drittel.