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ARCHIVGericht: Bußgeldbehörde muss Maßnahme aber sorgfältig dokumentieren
Urteil: Abgleich von Radar-Fotos mit Passfotos grundsätzlich zulässig
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 26. August 2002 ein Urteil des
Amtsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2002 aufgehoben (- 1 Ss 230/02 -) und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Amtsgericht hatte einen Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen eines so genannten Rotlichtverstoßes freigesprochen, da
die von der Bußgeldstelle vorgenommene elektronische Erhebung eines Photos von dem Passamt zum Zwecke des Vergleichs mit
dem Messphoto aus dem Bußgeldverfahren rechtswidrig sei und zu einem Beweisverwertungsverbot führe.
Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung aufgehoben. Die Erhebung eines beim Passamt gespeicherten Lichtbildes eines
Betroffenen durch die Bußgeldstelle sei grundsätzlich rechtmäßig, wenn dadurch der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit
ermittelt und überführt werden solle. Dies ergebe sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nrn. 1-3 Passgesetz in Verbindung mit §§
46 OWiG, 161 StPO. Danach sei die Behörde berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten vom Passregister zu verlangen, die
sie sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erhalten könne. Dem Datenschutz werde kein genereller Vorrang vor
dem staatlichen Aufklärungsinteresse eingeräumt.
Erforderlich sei allerdings, dass die Bußgeldstelle die elektronische Erhebung zur Sicherung des Datenschutzes und zur
Verhinderung von Missbrauch sorgfältig dokumentiere. Zu dieser Dokumentationspflicht gehöre u.a. nach §§ 8 und 9
Baden-Württembergisches Landesdatenschutzgesetz, dass durch besonders ermächtigte Bedienstete Anlass und Zweck der
Datenerhebung, die Adressaten der Übermittlung und die Art der abgerufenen Daten nachvollziehbar vermerkt würden.
Dass dies im entschiedenen Fall nicht geschehen sei, führe indes nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Dieses könne nur
bei Verletzung des Kernbereichs der Persönlichkeitssphäre angenommen werden. Das sei bei der Verwertung eines vorhandenen
Lichtbildes zur Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht der Fall.
Der Senat hat im übrigen darauf hingewiesen, dass der erfolgte Lichtbildabgleich auch für den Betroffenen selbst schonender
und damit verhältnismäßig gewesen sei. Andernfalls wären polizeiliche Ermittlungen, wie etwa das Aufsuchen des Betroffenen
in der Wohnung oder am Arbeitsplatz zum Zwecke des Augenscheins oder gar eine Nachbarschaftsbefragung in Betracht gekommen.
text Hanno S. Ritter
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