Nimmt ein Autohersteller einen Fahrzeugtyp aus seiner Produktpalette, gehören die noch im Handel befindlichen Wagen dieses
Typs nicht automatisch schon zum alten Eisen. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem vom Anwalt-Suchservice
mitgeteilten Fall entschieden:
Eine Kundin hatte durch Vermittlung eines Autohauses einen neuen BMW 523i geleast. Das Fahrzeug, das dem Händler bereits im
Februar vom Mutterunternehmen geliefert worden war, wurde der Frau Anfang September ausgehändigt. Anfang Oktober erfolgte
bei BMW allerdings eine Modellpflege der 5er-Reihe. Danach gehörte der Wagentyp 523i der alten Serie an und wurde fortan
nicht mehr hergestellt. Als die Kundin davon erfuhr, wollte sie den Vertrag rückgängig machen. Sie war der Ansicht, bei dem
gelieferten Fahrzeug handele es sich nicht um einen Neuwagen.
Das sahen die Richter des OLG Köln allerdings anders (Urteil vom 16.07.2002,
- 3 U 8/02 -). Für die Frage, ob es
sich bei einem Wagen um ein Neufahrzeug handle, komme es darauf an, ob das Modell zur Zeit des Verkaufs noch unverändert
hergestellt werde. Lasse sich der exakte Zeitpunkt einer Produktionsumstellung nicht bestimmen, sei so lange von einem
Neufahrzeug auszugehen, wie der Hersteller noch nicht mit der Auslieferung begonnen habe. Im vorliegenden Fall sei das
Nachfolgemodell des geleasten BMWs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht ausgeliefert worden. Deshalb sei der
geleaste Pkw als Neuwagen zu betrachten, obwohl bei BMW eine Modellpflege erfolgte. Die Kundin könne den Vertrag nicht
rückgängig machen, so die Richter.