Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind, und viele verwenden viel Zeit darauf, ihren fahrbaren Untersatz hingebungsvoll auf
Hochglanz zu polieren. Einem echten Autonarren treibt schon der kleinste Kratzer im Lack die Zornesröte ins Gesicht, und so
mancher zieht in solchen Fällen sogar vor Gericht. Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem Streit, der das
Oberlandesgericht Stuttgart beschäftigte.
Ein Mercedes-Fahrer war mit seinem Wagen auf einer Gemeindestraße unterwegs. Plötzlich löste sich von einem am Fahrbahnrand
stehenden Baum eine Walnuss und fiel genau auf sein Auto. Das freche Früchtchen schlug eine unschöne Delle in die
Kühlerhaube des Mercedes. Erbost über die Beschädigung seines teuren Gefährts, verklagte der Autobesitzer die Gemeinde auf
Schadenersatz. Sie habe es, so meinte er, versäumt, die Äste des Nussbaums, die bis in die Straße hineinragten,
zurückzuschneiden. Der streitbare Mercedes-Fahrer ging bis vor das Oberlandesgericht Stuttgart, jedoch ohne Erfolg
(Urteil vom 30.10.2002,
- 4 U 100/02 -).
Gemeinden, so die Richter, seien nicht dazu verpflichtet, Fahrzeuge umfassend vor Schäden durch herabfallende Baumfrüchte zu
schützen. Zwar hätten sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass ihre Straßenbäume keine Gefahr darstellten und müssten sie zum
Beispiel zweimal jährlich auf Erkrankungen und bruchgefährdete Äste untersuchen. Eine Vorsorge gegen alle nur denkbaren
Arten von Schäden sei den Gemeinden aber nicht zuzumuten. Vielmehr hätten die Straßenbenutzer gewisse Gefahren, die auf den
Gegebenheiten der Natur beruhten, als unvermeidbar und als eigenes Risiko hinzunehmen.
Hier, so befand das Gericht, sei nicht ersichtlich, dass von dem Walnussbaum Gefahren drohten, die über das übliche Maß
hinausgingen und deshalb besondere Schutzvorkehrungen erforderlich gemacht hätten. Außerdem, so die Richter weiter, wäre
eine Beschädigung vorbeifahrender Autos selbst dann nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen gewesen, wenn die Gemeinde
den Baum beschnitten hätte. Erfahrungsgemäß könnten herabfallende Früchte nämlich auch dann noch auf die Fahrbahn gelangen,
zum Beispiel durch den Aufprall auf tiefer liegende Äste oder durch Windeinwirkung. Um eine Gefährdung gänzlich
auszuschließen, hätte die Gemeinde die Kronen sämtlicher Früchte tragenden Straßenbäume schon extrem zurückschneiden oder
sie mit Netzen umhüllen müssen. Derartige Maßnahmen seien aber weder vom Aufwand her zumutbar noch unter Naturschutzaspekten
wünschenswert, so das Gericht. Die Gemeinde habe ihre Pflichten nicht verletzt, und der Autofahrer müsse seinen Schaden
selbst tragen.