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ARCHIVGericht: getäuschter Käufer kann das Fahrzeug zurückgeben
Urteil: Schönreden eines Unfallschadens beim Gebrauchtwagenverkauf unzulässig
Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann das Fahrzeug zurückgeben, wenn ihn der Verkäufer über den wirklichen Umfang eines
Unfallschadens getäuscht hat. Wie der ADAC meldet, ist dieser nämlich verpflichtet, den gesamten Schaden am Fahrzeug offen
zu legen.
Im vorliegenden Fall hatte der Gebrauchtwagenhändler den Käufer im Kaufvertrag lediglich auf einen "Seitenschaden rechts"
hingewiesen. Tatsächlich hatte das Auto bei einem schweren Unfall mit einem LKW aber beinahe einen Totalschaden erlitten.
Dies hatte der Verkäufer bewusst verschwiegen. Die Koblenzer Richter werteten das Verhalten des Autoverkäufers als
arglistige Täuschung. Unter einem "Seitenschaden rechts" seien allenfalls leichte bis mittlere Schäden zu verstehen, die
nach der Reparatur den Wert des Fahrzeugs nicht mindern. In diesem Fall war der Kfz-Schaden aber derartig groß, dass eine
stärkere Wertminderung bestand, als der Kunde erkennen konnte.
Das OLG Koblenz (- 5 U 1878/01 -) entschied daher, dass der getäuschte Gebrauchtwagenkäufer das
Fahrzeug zurückgeben kann. Die Richter folgten damit der bestehenden Rechtssprechung, nach der ein Autoverkäufer von sich
aus über das Ausmaß von Unfallschäden informieren muss. Es sei nicht Aufgabe des Käufers, den Umfang und das Ausmaß des
Schadens durch Fragen zu ermitteln.
Der ADAC verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Mitglieder in den Prüfzentren des ADAC für 55 Euro Gebrauchtwagen auf
Herz und Nieren prüfen lassen können. Nichtmitglieder zahlen für diesen Service 75 Euro. Das 120 Punkte umfassende
Prüfprogramm soll Käufern die Sicherheit geben, die Katze nicht im Sack zu kaufen, und bescheinigt dem Verkäufer, dass er
ein einwandfreies Fahrzeug anbietet.
text Hanno S. Ritter
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