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Gericht: getäuschter Käufer kann das Fahrzeug zurückgeben
Urteil: Schönreden eines Unfallschadens beim Gebrauchtwagenverkauf unzulässig
Im vorliegenden Fall hatte der Gebrauchtwagenhändler den Käufer im Kaufvertrag lediglich auf einen "Seitenschaden rechts" hingewiesen. Tatsächlich hatte das Auto bei einem schweren Unfall mit einem LKW aber beinahe einen Totalschaden erlitten. Dies hatte der Verkäufer bewusst verschwiegen. Die Koblenzer Richter werteten das Verhalten des Autoverkäufers als arglistige Täuschung. Unter einem "Seitenschaden rechts" seien allenfalls leichte bis mittlere Schäden zu verstehen, die nach der Reparatur den Wert des Fahrzeugs nicht mindern. In diesem Fall war der Kfz-Schaden aber derartig groß, dass eine stärkere Wertminderung bestand, als der Kunde erkennen konnte.
Das OLG Koblenz
Der ADAC verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Mitglieder in den Prüfzentren des ADAC für 55 Euro Gebrauchtwagen auf Herz und Nieren prüfen lassen können. Nichtmitglieder zahlen für diesen Service 75 Euro. Das 120 Punkte umfassende Prüfprogramm soll Käufern die Sicherheit geben, die Katze nicht im Sack zu kaufen, und bescheinigt dem Verkäufer, dass er ein einwandfreies Fahrzeug anbietet.











