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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Andernfalls Schmerzensgeld für Verletzungen Dritter zu zahlen

Urteil: Bei Wildwechsel-Gefahr angepasste Geschwindigkeit einzuhalten

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Im Herbst muss auf den Straßen wieder verstärkt mit Wildwechsel gerechnet werden. Laufen große Tiere, wie Hirsche oder Wildschweine, auf die Fahrbahn, kommt es nicht selten zu Unfallen mit Verletzten. Das Oberlandesgerichts Dresden hatte einen solchen Fall zu entscheiden, von dem der Anwalt-Suchservice berichtet:

Ein Mann befuhr mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h eine Staatsstraße. Am Straßenrand warnten Schilder vor Wildwechsel. Die Strecke war gerade und gut zu übersehen, es war allerdings bereits dunkel, und der Autofahrer hatte wegen des Gegenverkehrs nur das Abblendlicht eingeschaltet.

Plötzlich lief ihm unvermittelt ein Wildschwein vor den Wagen. Der Mann konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem Tier. Durch den Aufprall wurde sein Wagen auf die Gegenfahrbahn geschleudert und stieß dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Dessen Fahrerin wurde verletzt.

Später verklagte die Dame den Mann auf Schmerzensgeld und bekam vom OLG Dresden Recht (Urteil vom 12.12.2001, - 12 U 2023/01 -). Zwar möge es auf der Staatsstraße üblich gewesen sein, 80 bis 100 km/h zu fahren, so die Richter. Auch habe es sich um eine gerade und übersichtliche Strecke gehandelt. Jedoch hätte der Mann aufgrund der Warnhinweise an der Unfallstelle mit Wildwechsel rechnen müssen. Deshalb wäre er verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit auf 60 bis 70 km/h zu reduzieren. Das Gericht verurteilte den Autofahrer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.250 Euro.
text  Hanno S. Ritter
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