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Keine Berufung auf Irrtum hinsichtlich Faustformel zum BAK-Abbau möglich
Urteil: Kein Versicherungsschutz bei Trunkenfahrt nach fünf Stunden Schlaf
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Ein Mann hatte ein Weinfest besucht. Nach dem feuchtfröhlichen Vergnügen war er gegen 2.30 Uhr nach Hause gegangen, hatte etwa fünf Stunden geschlafen, gefrühstückt und sich dann hinter das Steuer seines Wagens gesetzt. In einer langgezogenen Linkskurve passierte es: Der Mann kam von der Fahrbahn ab und verunglückte. Zum Unfallzeitpunkt betrug seine BAK noch 0,65 Promille.
Die Versicherung des Autofahrers weigerte sich später, für den Unfallschaden aufzukommen. Sie argumentierte, der Mann habe sich grob fahrlässig verhalten, als er sich nach dem Besuch des Weinfestes ins Auto setzte. Daher sei sie von ihrer Leistungspflicht befreit. Der Autofahrer wandte ein, er sei irrtümlich davon ausgegangen, er könne nach fünf Stunden wieder fahren. Er erhob Klage, das Oberlandesgericht Karlsruhe gab jedoch der Versicherung Recht (Urteil vom 21.02.2002,
Es sei davon auszugehen, so die Richter, dass die BAK des Mannes unmittelbar nach dem Besuch des Weinfestes etwa ein Promille betragen habe. Dass bei einer so starken Alkoholisierung die Fahrtüchtigkeit nach nur fünf Stunden Schlaf noch nicht wiederhergestellt sei, könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Daher habe der Mann grob fahrlässig gehandelt, als er ins Auto stieg - und seinen Versicherungsschutz verloren.












