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Bundesgericht: Vorherige Ermittlung des Fahreraufenthaltsortes nicht notwendig
Urteil: Falschparker auf Behindertenparkplatz darf sofort abgeschleppt werden
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2002
Ausgangspunkt des Urteils war die Klage eines Autofahrers, dessen PKW abgeschleppt worden war, ohne dass die Polizei sich vorher die Mühe gemacht hatte, den Falschparker ausfindig zu machen. Das Gericht hatte deshalb die Frage zu klären, ob ein falsch abgestelltes Fahrzeug sofort entfernt werden darf oder ob grundsätzlich ermittelt werden muss, wo sich der Fahrer aufhält. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies, weil es in Regel schwierig ist, den betreffenden Fahrer ausfindig zu machen, und sich dadurch die Räumung des besetzten Behindertenparkplatzes weiter verzögert hätte.
Nach Ansicht des ADAC besteht manchmal auch die Möglichkeit, ein falsch geparktes Auto auf eine benachbarte Fläche umzusetzen, ohne es abzuschleppen. Diese Entscheidung kann aber nur im Einzelfall getroffen werden. Dabei muss das Auto genauso sicher abgestellt werden wie auf einem bewachten Sammel-Abstellplatz der Polizei.











