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Versicherung muss Schmerzensgeld zahlen / Mitschuld des Gurtmuffels
Urteil: Autofahrer mit 1,44 Promille kann gegenüber Insassen noch fahrtüchtig wirken
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Ein betrunkener Autofahrer hatte fünf anderen Personen im Wagen mitgenommen. In einer Rechtskurve verlor der Mann, der eine Blutalkoholkonzentration von 1,44 Promille hatte, die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er kam von der Fahrbahn ab und stieß gegen eine Vorgartenmauer. Einer der Mitfahrenden, der unangeschnallt als Vierter auf der Rückbank saß, wurde bei dem Crash verletzt und verlangte nachfolgend 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Versicherung des Unfallfahrers. Diese wollte aber nur 2.500 Euro zahlen. Begründung: Der Geschädigten sei an seinen Verletzungen mit schuld. Erstens sei der Unfallwagen überbesetzt gewesen, zweitens habe der Mann sich auf der überfüllten Rückbank nicht anschnallen können und drittens sei er wissentlich bei einem Betrunkenen mitgefahren. Der Geschädigte hielt dem entgegen, dass das Auto zwar überbesetzt und er nicht angeschnallt gewesen sei, er von der Trunkenheit des Fahrers aber nichts gewusst habe.
Der Streit landete vor Gericht, und das OLG Saarbrücken (Urteil vom 28.08.2001,












