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Bundesverwaltungsgericht erklärt Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig
Neubau der Autobahn A44 vorerst gestoppt
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung vom 5. April 2001 für den Bau der Bundesautobahn A 44 (Kassel - Herleshausen) im Bereich
Hessisch-Lichtenau für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 17.05.2002, - 4 A 28.01 -), weil der Planungsträger den
Anforderungen des europäischen Naturschutzrechts, nämlich der Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Richtlinie, nicht gerecht geworden
ist.
Das angegriffene Planvorhaben soll nördlich von Hessisch-Lichtenau verwirklicht werden. Die Plantrasse durchschneidet dort
mittig ein vom Land Hessen gemeldetes FFH-Gebiet. Der Planungsträger hat eine Südumfahrung mit der Begründung abgelehnt, sie
stelle keine Alternative im Sinne des FFH-Rechts dar, weil dort ein vom Land gemeldetes weiteres FFH-Gebiet beeinträchtigt
werden würde. Der 4. Senat hat als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2001 festgestellt, dass im Süden von
Hessisch-Lichtenau eine Trassenführung in Betracht kommt, bei der das gemeldete FFH-Gebiet unangetastet bleibt. Das Land
Hessen hat auf der Grundlage eines daraufhin erlassenen Aufklärungsbeschlusses geltend gemacht, dass auch diese Trasse als
Alternative ausscheide, da sie durch ein Gebiet verlaufe, das die Merkmale eines potentiellen FFH-Gebiets aufweise, das
nachgemeldet werden solle.
Nach Ansicht des 4. Senats genügt, um eine Alternativlösung im Sinne der FFH-Richtlinie zu verneinen, nicht allein die
abstrakte Feststellung, dass sowohl an der einen als auch an der anderen Stelle ein (potentielles) FFH-Gebiet beeinträchtigt
wird. Vielmehr bedürfe es auf Grund einer an den wesentlichen Maßstäben der FFH-Richtlinie orientierten Betrachtung eines
wertenden Vergleichs der jeweils zu erwartenden Beeinträchtigungen. Ein solcher Vergleich
erübrige sich nur dann, wenn sich
aus anderen Gemeinwohlgründen ergibt, dass es unverhältnismäßig wäre, den Planungsträger auf die Alternativlösung zu
verweisen. Ob die Südumfahrung Hessisch-Lichtenaus eine derartige unverhältnismäßige Alternative ist, lasse sich an Hand der
vom Land Hessen bisher beigebrachten Unterlagen nicht abschließend beurteilen.
Das Land Hessen hat nunmehr die Möglichkeit, in einem ergänzenden Planungsverfahren erneut die noch offene Frage zu
entscheiden, ob eine Alternativtrasse im Sinne des FFH-Rechts besteht oder nicht. Gegen den Bau der Autobahn hat der Bund
für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) geklagt.
text Hanno S. Ritter
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