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Bundessozialgericht: Eigenwirtschaftliche, nicht geringfügige Handlungstendenz
Urteil: Erdbeer-Kauf am Straßenrand nicht unfallversichert
Wer auf dem Heimweg von der Arbeit einen Einkauf erledigt, verliert dabei den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch bei einem
nur kleinen Abstecher, entschied das Bundessozialgericht.
Dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Verfahren lag ein Unfall eines Mannes zugrunde, den dieser auf der Fahrt von der Arbeitsstelle
nach Hause erlitten hatte, als er auf einer Ortsdurchfahrt nach links in ein Grundstück einbiegen wollte, um dort am Straßenrand feilgebotene
Erdbeeren zu kaufen. Verkehrsbedingt musste er bis zum Stillstand abbremsen, ein anderer Pkw fuhr hinten auf, und der Mann erlitt durch den
Stoß eine Stauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, weswegen er einige Tage krankgeschrieben war.
Trotzdem verweigerte ihm die Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Kollision und ihrer Folgen als Arbeitsunfall. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei
die Handlungstendenz des Mannes nicht mehr auf das direkte Heimkommen nach der Arbeit, sondern vielmehr auf den Erwerb der Erdbeeren gerichtet
gewesen. Damit habe er längst nur noch eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt, die spätestens mit dem allein dafür erfolgten Abbremsen des Autos
nichts mehr mit seinem versicherten Heimweg zu tun gehabt hätten.
Dieser Argumentation schlossen sich im Revisionsverfahren auch die Kasseler Bundessozialrichter an. Ein Arbeitsunfall läge in der Tat nicht vor,
weil der Zusammenstoß nicht "infolge" des Zurücklegens des versicherten Wegs auftrat. Man habe in ständiger Rechtsprechung betont, maßgebend
für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Wohnung des Klägers) diene,
sei die Handlungstendenz des Versicherten, so die Richter. Bereits vor zehn Jahren habe man die früher
insoweit übliche Einschränkung, wenn sich der
Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält, aufgegeben.
Das Kaufen der Erdbeeren habe als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung gestanden.
Bei Benutzung eines Fahrzeugs werde die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes
ersichtlich, sie präge vielmehr das Verhalten des Versicherten, sobald er etwa mit dem Ziel des Abbiegens durch das
vollständige Abbremsen des Fahrzeugs nach Außen dokumentiere, dass er sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen wolle.
Auch sei das Handeln nicht geringfügig gewesen.
"Gründe dafür, nach denen die Nahrungsaufnahme in Form von Erdbeeren hier ausnahmsweise versichert gewesen sein könnte, sind weder
festgestellt noch erkennbar", heißt es dazu wörtlich in der Entscheidung (Urteil vom 04.07.2013; - B 2 U 3/13 R -).
text Hanno S. Ritter
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