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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Keine anerkannten Regeln der Technik für Einzelgaragen

Urteil: Unpraktische Garagenzufahrt ist kein Baumangel

Ist die Zufahrt zur Einzelgarage bei einer Doppelhaushälfte so schmal, dass man zum Einfahren mehrfach rangieren muss, liegt deshalb noch kein Baumangel vor – auch dann nicht, wenn es sich um ein Objekt für "gehobene Ansprüche" handelt, entschied das Oberlandesgericht München. Um Baumängel wird vor Gericht immer wieder heftig gestritten. Nicht selten werden die Anforderungen an ein Bauwerk im Vertrag allzu allgemein formuliert - schließlich gehen beide Seiten davon aus, dass eine bestimmte Art der Ausführung selbstverständlich sei. Sieht das fertiggestellte Bauwerk am Ende anders aus als vom Bauherrn erwartet, verweigert dieser meist die Abnahme gegenüber dem Bauunternehmer und fordert Nachbesserung oder gar eine Reduzierung des vereinbarten Werklohns.

In einem von der D.A.S. mitgeteilten Fall hatte ein Münchner Bauherr eine Doppelhaushälfte mit Carport und Einzelgarage errichten lassen - alles zusammen sollte "gehobenen Ansprüchen" genügen und ein "anspruchsvolles Ambiente" bieten. Nach Fertigstellung erkannte der Auftraggeber, dass er in seine neue Garage nur unter Schwierigkeiten hineinfahren konnte: Die Zufahrt war recht schmal, und er musste mehrfach rangieren. Wie oft und ob dies objektiv oder nur wegen möglicherweise nicht ausreichender Fahrfertigkeit des Mannes notwendig war, ist ebensowenig überliefert wie der Fahrzeugtyp. Jedenfalls wollte sich der frischgebackene Hauseigentümer mit der Situation nicht zufriedengeben, verweigerte die Abnahme der Garage und verlangte vom Bauunternehmer eine Rückzahlung in Höhe von gut 28.000 Euro.

Das Landgericht München wies die Klage ab. Auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München stellten sich die Richter auf die Seite des Bauunternehmens. Für Einzelgaragen auf Privatgrund existierten keine "anerkannten Regeln der Technik", deren Einhaltung vom Bauunternehmen verlangt werden könne, heißt es in dem Beschluss (- 9 U 601/12 -). Anders als bei Tiefgaragen in Wohnanlagen habe der Nutzer einer Einzelgarage genügend Zeit zum Rangieren, ein zügiges Ein- bzw. Ausparken sei hier aus Sicherheitsgründen nicht notwendig. Dem Kläger sei auch mehrmaliges Rangieren zumutbar. Daran änderten auch die "gehobenen Ansprüche" nichts. Dazu komme, dass die Garage gemäß Bauplan direkt an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei - dort sei aber gar nicht mehr Platz verfügbar gewesen. Ein Baumangel lag laut Gericht damit nicht vor.

Der Bauherr bekam kein Geld zurück, sondern musste die Kosten des Verfahren und eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens tragen.
text  Hanno S. Ritter
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