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Gericht: Abweichung ist unwesentlich, wenn Käufer diese bei Übernahme kennt
4.300 km höhere Laufleistung - eine geringfügige Abweichung?
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Ein Mann hatte bei einem Händler einen gebrauchten Lancia bestellt. Er erhielt die schriftliche Bestätigung, dass der Wagen aus dritter Hand sei und einen Kilometerstand von 61.000 habe. Bei der späteren Besichtigung des Autos stellte sich dann allerdings heraus, dass sich der Händler geirrt hatte und die Laufleistung tatsächlich 65.300 Kilometer betrug. Der Kunde entschloss sich jedoch trotzdem zum Kauf.
Nachdem er den Wagen ein Jahr lang genutzt und mit ihm weitere 15.000 Kilometer zurückgelegt hatte, überlegte es sich der Lancia-Fahrer jedoch anders und forderte den Verkäufer auf, den Wagen zurückzunehmen. Er meinte, der Händler sei dazu verpflichtet, weil er ihm eine erheblich niedrigere Laufleistung zugesichert habe als der Wagen tatsächlich aufwies. Bei der Annahme des Wagens habe er - der Käufer - sich auch ausdrücklich vorbehalten, den Händler diesbezüglich in die Pflicht zu nehmen.
Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass der Käufer kein Recht habe, die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen (Urteil vom 14.12.2000,
Im übrigen habe der Mann auch zu lange damit gewartet, Ansprüche an den Verkäufer zu stellen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er sich dies beim Kauf vorbehielt, hätte er seine Rechte alsbald durchsetzen müssen. Keinesfalls habe er erst ein Jahr lang mit dem Auto fahren und 15.000 Kilometer zurücklegen dürfen, bevor er etwas unternahm, so die Richter.












