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Bundesverwaltungsgericht: Körperliche Gebrechen sind keine Voraussetzung
»Motorisierter Krankenfahrstuhl« für jedermann fahrerlaubnisfrei
Geklagt hatte ein nicht behinderter Bürger aus Aschaffenburg, dem ein Polizeibeamter wegen fehlender Fahrerlaubnis die Weiterfahrt mit seinem Fahrzeug der Marke "Agora 160" untersagt hatte. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er zum Führen seines einsitzigen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen auch ohne Vorliegen körperlicher Gebrechen oder Behinderungen keiner Fahrerlaubnis bedürfe. Seine Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Berufungsgericht erfolglos. Auf seine Revision hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und gab der Klage statt: Die Fahrerlaubnisverordnung mache das fahrerlaubnisfreie Führen eines sog. motorisierten Krankenfahrstuhls nicht vom Vorliegen einer körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift und werde bestätigt dadurch, dass der Verordnungsgeber an anderer Stelle ausdrücklich auf die Benutzung durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abstelle. Zwar unterfielen der Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Fahrerlaubnispflicht nur solche Kraftfahrzeuge, die nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt seien. Doch werde nach dem Willen des Verordnungsgebers dieser Bestimmung genügt, wenn ein zur Beförderung dieser Personen geeignetes Kraftfahrzeug auf Dauer den Anforderungen entspreche, die er durch die Einsitzigkeit sowie die Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung normiert habe. Das Kraftfahrzeug des Klägers erfülle unstreitig diese Anforderungen.
Nach diesem Urteil darf angenommen werden, dass der florierende Handel mit Kleinstfahrzeugen, in Zeitschriften gerne als "führerscheinfrei" beworben, wieder in Schwung kommen wird.











