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Gericht: Keine Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung
Leistungsabfall bei zehn Jahre altem Gebrauchtwagen
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Ein Mann hatte einen zehn Jahre alten VW-Bus mit einer Laufleistung von 170.000 km/h erworben. Kurze Zeit später monierte er beim Verkäufer, dass der Wagen an einem eklatanten Leistungsabfall leide und insbesondere bergauf nur sehr schwer von der Stelle komme. Der Verkäufer habe davon gewusst und ihm diesen Mangel arglistig verschwiegen. Der Käufer erklärte, dass er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechte und verlangte sein Geld zurück. Der Verkäufer war damit nicht einverstanden. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er die verminderte Leistung des Wagens zwar bemerkt, aber als nicht wesentlich empfunden habe. Beide Seiten trafen sich vor Gericht, und das OLG Düsseldorf gab dem Verkäufer Recht
Der Käufer könne den Vertrag nicht anfechten, so die Richter. Er habe nicht schlüssig dargelegt, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht, das heißt ihm einen erheblichen Mangel, den er offen legen müsste, verschwiegen habe. Bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen sei ein Leistungsabfall als ganz normale Abnutzungserscheinung anzusehen, auf die der Verkäufer nicht besonders hinweisen müsse. Eine Aufklärungspflicht hätte nur dann bestanden, wenn es sich um einen ganz außergewöhnlich starken Leistungsabfall gehandelt hätte. Dies habe der Käufer aber nicht dargelegt, zumal er nicht einmal die konkrete Geschwindigkeit beziffert habe, die das Fahrzeug am Berg erreichte.












