archivmeldung Lesezeit ~ 3 Minuten
EU-Kommission wirft dem Unternehmen Wettbewerbsvorschriften vor / Rechtsmittel angekündigt
DaimlerChrysler muss 72 Millionen Euro Bußgeld bezahlen
![]() | ||
| © Blueflash | ||
Die Kommission will drei Arten von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht festgestellt haben:
- Erstens habe DaimlerChrysler Maßnahmen getroffen, um den Parallelhandel zu erschweren. Das Unternehmen habe die Mitglieder seines deutschen Vertriebsnetzes für Mercedes-Pkw, das rund zur Hälfte aus Vertretungen besteht, angewiesen, keine Fahrzeuge außerhalb des eigenen Absatzgebiets zu verkaufen. Außerdem habe DaimlerChrysler seinen Vertriebspartnern die Anweisung erteilt, von ausländischen Kunden, die ein Auto in Deutschland bestellen, eine Anzahlung von 15% zu verlangen. Von deutschen Kunden wurde dies nicht verlangt.
- Beim zweiten Verstoß habe DaimlerChrysler in Deutschland und Spanien den Kfz-Absatz durch Mercedes-Vertretungen oder -Vertriebshändler an unabhängige Leasingunternehmen, die noch keine Kunden ("Leasingnehmer") für das betreffende Fahrzeug gefunden hatten, beschränkt. Auf diese Weise habe das Unternehmen den Wettbewerb zwischen eigenen und unabhängigen Leasingunternehmen eingeschränkt, da letztere keine Fahrzeuge auf Lager nehmen und die üblichen Großabnehmerrabatte nicht nutzen konnten.
- Der dritte Verstoß schließlich betrifft die angebliche Beteiligung des Konzerns an einer Preisfestsetzungsvereinbarung in Belgien. Ziel dieser Vereinbarung sei es gewesen, die Preisnachlässe einzuschränken, die den Verbrauchern von der Landesgesellschaft Mercedes Belgium und den belgischen Mercedeshändlern eingeräumt wurden.
Die Maßnahmen von DaimlerChrysler verstoßen gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrages, wonach alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen untersagt sind, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Außerdem dürfen Automobilhersteller und ihre Importeure die Freiheit des Endverbrauchers, einen Neuwagen im Mitgliedstaat seiner Wahl zu erwerben, weder direkt noch indirekt einschränken. Auch die Freiheit der Händler, die Preise und Preisnachlässe beim Weiterverkauf an den Endverbraucher festzusetzen, dürfen nicht eingeschränkt werden.
Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der Schwere der Verstöße (dabei wird auch die Marktstellung des Unternehmens berücksichtigt) und nach ihrer Dauer, teilte die Kommission mit. Außerdem müsse die Geldbuße auf DaimlerChrysler und andere Unternehmen hinreichend abschreckend wirken.
Medienberichten zufolge hält DaimlerChrysler verhängte Geldbuße wegen unzulässiger Vertriebspraktiken für unangemessen und wird aller Voraussicht nach gegen die Entscheidung vorgehen. Man werde hierüber kurzfristig entscheiden, hieß es.
Gegen Volkswagen hatte die Kommission 1998 wegen ähnlicher Vorwürfe bereits ein Bußgeld von 102 Millionen Euro verhängt. VW klagte gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof und erreichte eine Absenkung des Betrags auf 90 Millionen Euro.












