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Gericht: Versicherung muß nicht zahlen / Kenntnis der Fahruntauglichkeit nicht erforderlich
Mit 230 km/h und 1,7 Promille auf der Autobahn verunglückt
Wer sich betrunken hinters Steuer setzt riskiert nicht nur Kopf und Kragen, sondern auch seinen Versicherungsschutz. Dies zeigt ein vom OLG Düsseldorf entschiedener Fall: Ein Mann hatte eine ausgiebige Zechtour unternommen, sich danach einige Stunden ausgeruht und war dann auf die Autobahn gefahren. Bei Tempo 230 verunglückte er. Später verlangte der trinkfreudige Autofahrer von seiner Versicherung die Begleichung des Schadens.
Die Gesellschaft weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie erklärte, wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherten sei sie leistungsfrei. Der Unfallfahrer erhob Klage, jedoch ohne Erfolg. Das OLG (Urteil vom 13.06.00,
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