Gericht: Versicherung muß nicht zahlen / Kenntnis der Fahruntauglichkeit nicht erforderlich
Wer sich betrunken hinters Steuer setzt riskiert nicht nur Kopf und Kragen, sondern auch seinen Versicherungsschutz. Dies zeigt ein vom OLG Düsseldorf entschiedener Fall: Ein Mann hatte eine ausgiebige Zechtour unternommen, sich danach einige Stunden ausgeruht und war dann auf die Autobahn gefahren. Bei Tempo 230 verunglückte er. Später verlangte der trinkfreudige Autofahrer von seiner Versicherung die Begleichung des Schadens.
Die Gesellschaft weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie erklärte, wegen grob fahrlässigen Verhaltens des
Versicherten sei sie leistungsfrei. Der Unfallfahrer erhob Klage, jedoch ohne Erfolg. Das OLG
(Urteil vom 13.06.00,
- 4 U 140/99 -) entschied, er habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, da er
absolut fahruntüchtig gewesen sei. Zum Unfallzeitpunkt habe er einen BAK-Wert von 1,7 Promille aufgewiesen. Den
Einwand des Mannes, er habe sich für noch fahrtüchtig gehalten, ließen die Richter nicht gelten. Wer soviel
getrunken habe, dasss er Stunden später noch 1,7 Promille im Blut habe, der könne nicht von seiner Fahrtüchtigkeit
ausgehen, so das Gericht. Der Unfall sei auch auf die Alkoholisierung zurückzuführen. Der Mann sei mit ca. 230
km/h über die Fahrbahn gerast und habe sich damit jeglicher Reaktionsmöglichkeit entzogen. Ein noch
Fahrtüchtiger, so die Richter, wäre in der konkreten Situation nicht so schnell gefahren. Dies werde auch durch
die Angabe des Mannes bestätigt, er habe die Höchstgeschwindigkeit seines Pkw ausprobieren wollen. Eine solche
Risikobereitschaft und enthemmte Fahrweise sei gerade für alkoholisierte Fahrer typisch.
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