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Übersicht der Alkoholregeln hinsichtlich Autofahrern, Radfahrern und Fußgängern
Feuchtfröhlicher Karneval: Zechtour nicht nur für Autofahrer riskant
Bald ist es wieder so weit: Närrinnen und Narren feiern in den Karnevalshochburgen die fünfte Jahreszeit. Bei dem
ausgelassenen Treiben geht es traditionell feuchtfröhlich zu. Wer sich unbeschwert amüsieren möchte, der
lässt seinen Pkw
deshalb besser stehen und fährt mit dem Taxi nach Hause. Allerdings haben nicht nur Autofahrer mit Konsequenzen zu
rechnen, wenn sie zu tief ins Glas geschaut haben.
Autofahrern drohen ab 0,5 ‰ zwei Punkte in Flensburg und 200 Mark Bußgeld. Ab 0,8 ‰ sind es sogar schon vier Punkte und 500 Mark. Bei dieser Blutalkoholkonzentration muss außerdem mit einem Fahrverbot von einem Monat gerechnet werden. In Zukunft sollen diese Regelungen weiter verschärft werden. Der Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz beschlossen, dem allerdings der Bundesrat noch zustimmen muss. Wichtig: Wer alkoholbedingt Fahrfehler macht oder einen Unfall verursacht, dem drohen bereits ab 0,3 Promille ein Strafverfahren und der Entzug des Führerscheins.
Radfahrer, die sich nach einer munteren Zechtour auf ihr Stahlross schwingen, sind keineswegs auf der sicheren Seite. Nur wenige wissen: Auch eine Fahrradfahrt unter starkem Alkoholeinfluss kann Punkte in Flensburg zur Folge haben und sogar den Auto-Führerschein kosten! Ein Radfahrer, der mit mindestens 1,6 Promille erwischt wird, muss zum so genannten "Idiotentest", bei dem er nachzuweisen hat, dass er keine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt (Oberverwaltungsgericht Münster,
Selbst Fußgänger, die im betrunkenen Zustand am Straßenverkehr teilnehmen, kann der Rausch unter Umständen teuer zu stehen kommen. Zwar müssen sie nicht mit einem Bußgeld rechnen. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.











