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AvD: Ausnahme nur bei Gefahrenzeichen denkbar, nicht jedoch bei Vorschriftszeichen
Auch verschneite Verkehrszeichen sind zu beachten
Bei sogenannten Gefahrenzeichen (einem mit der Spitze nach oben zeigenden Dreieck) in all ihrer Vielfalt mögen die Gesetzeshüter die Ausrede des Verkehrssünders im Einzelfall noch gelten lassen, er habe das betreffende Zeichen leider nicht erkennen können, schließlich sei es zugeschneit.
Bei Vorschriftszeichen sieht die Sache jedoch schon ganz anders aus: Diese Zeichen kann man, ob nun verschneit oder nicht, bereits an ihrer unterschiedlichen Form erkennen: "Vorfahrt gewähren" (§ 41 II b STVO, Zeichen 205, ein auf der Spitze stehendes Dreieck), "Halt, Vorfahrt gewähren" (§ 41 II b STVO, Zeichen 206, das achteckige Stopschild) und Richtzeichen 306 "Vorfahrtsstraße" (§ 42 II STVO, Zeichen 306, ein auf der Spitze stehendes Viereck):
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Generell ist im Winter bei verschneiter Fahrbahn und nicht erkennbarer Fahrbahnmarkierung besondere Vorsicht geboten. Waghalsige Überholvorgänge und allzu forsche Fahrweise führen bei widrigen Verhältnissen schnell zu Unfällen, die vermeidbar wären, übten alle Kraftfahrer die nötige Umsicht und Rücksichtnahme. Wer in solchen Situationen auf sein Recht pocht, ist möglicherweise ganz schnell der Verlierer.











