Wer 1950 geboren ist und noch mit einem alten Führerschein der Klasse zwei oder einer entsprechenden DDR-Klasse unterwegs
ist, fährt unter Umständen schon ohne gültige Fahrerlaubnis. Denn mit dem 50. Geburtstag erlischt laut ADAC grundsätzlich
die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen über 7,5 Tonnen. Für ältere Jahrgänge gilt bis zum 31. Dezember 2000 eine
Übergangsfrist; wer danach noch Lkw über 7,5 Tonnen fahren möchte, sollte jetzt aktiv werden.
Für die Umstellung einer Fahrberechtigung der alten Klasse 2 auf die entsprechende neue Klasse CE sind zwei ärztliche
Untersuchungen nötig: Das Sehvermögen wird vom Augenarzt, die körperliche Eignung vom Allgemeinmediziner, zum Beispiel
vom Hausarzt, untersucht und auf speziellen Vordrucken bestätigt. Mit diesen Bescheinigungen wird dann bei der
Führerscheinstelle die Verlängerung der Fahrerlaubnis um fünf Jahre beantragt. Die Kosten dafür betragen insgesamt circa
250 bis 300 Mark.
Personen über 50, die bis Ende des Jahres den Lkw-Führerschein nicht umstellen lassen, dürfen ab dem 1. Januar 2001 nicht
mehr ans Steuer eines Lkw über 7,5 Tonnen: Sie würden sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Wer die
Verlängerung versäumt hat oder den Wegfall dieser Berechtigung rückgängig machen möchte, kann dies innerhalb von zwei
Jahren allein durch die ärztlichen Nachweise erreichen. Wird auch diese Frist versäumt,
muss sogar eine neue Prüfung
abgelegt werden.
Für die meisten Inhaber der Pkw-Klasse 3 oder einer entsprechenden Berechtigung der ehemaligen DDR ändert sich durch diese Regelung nichts. Nur wer mit dem alten "Dreier" wie bisher Gespanne über 12 Tonnen sowie Kombinationen aus einem
Zugfahrzeug über 3,5 Tonnen mit einem Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges übersteigt, fahren will, muss dieselben Bestimmungen wie beim Lkw-Führerschein beachten.