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Die Antwort lautet wie immer: Es kommt darauf an / Ein (kurioser) Beispielfall
Hunde auf der Fahrbahn: Wer haftet?
Eine Hundebesitzerin war mit ihrem Vierbeiner auf einem Geh- und Radweg spazieren gegangen, der links neben einer Straße verlief. Auf der anderen Seite der Fahrbahn befand sich ein Feld. Plötzlich riss sich der Hund von der Leine los und überquerte Leitplanke und Straße, um auf dem gegenüberliegenden Feld seiner Lieblingsbeschäftigung, der Kaninchenjagd, nachzugehen. Sein erschrockenes Frauchen versuchte, das Tier durch Zurufen wieder zurückzulocken, jedoch vergeblich. Als sich in der Ferne mit hoher Geschwindigkeit ein Auto näherte, stieg die Frau kurz entschlossen über die Leitplanke und ging dem Fahrzeug auf der Straße entgegen, um den Insassen vor dem freilaufenden Tier zu warnen. Der Fahrer des Wagens nahm sie aber zunächst gar nicht wahr, sondern sah nur den Hund, der nach seinem spontanen Jagdausflug wieder zum rechten Fahrbahnrand zurückgelaufen war. Der Mann wich deshalb nach links aus. Erst jetzt geriet die auf der Fahrbahn stehende Frau in sein Blickfeld. Hastig riss er das Steuer wieder nach rechts, um sie nicht zu überfahren. Bei diesem Manöver verlor der Fahrer, der 100 km/h schnell fuhr, die Kontrolle über seinen Wagen. Er kam ins Schleudern und prallte gegen die Leitplanke. Die Folge: Totalschaden!
Vor dem OLG Hamm (Urteil vom 10.01.2000, - 6 U 202/99 -) stritt er mit der Hundehalterin um Schadenersatz. Seine Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Hundehalter, so die Richter, hätten grundsätzlich für die von ihrem Tier ausgehenden Gefahren einzustehen. Sie hafteten für Unfälle, die ihr Hund verursache.
Im konkreten Fall habe sich die Hundebesitzerin zudem auch falsch verhalten und dadurch selbst zu dem Unfall beigetragen. Beim Zurückrufen des Tieres hätte sie nach Ansicht des Gerichts nicht auf der Fahrbahnseite bleiben dürfen, die dem Feld gegenüberlag, weil damit zu rechnen gewesen sei, dasss der Hund bei seiner Rückkehr abermals die Fahrbahn überqueren würde. Die Frau hätte ihn auf der anderen Straßenseite, direkt am Rande des Feldes, abfangen müssen, so die Richter.
Dennoch habe sie im Endeffekt nur für ein Drittel des Schadens aufzukommen, da der Autofahrer für den Unfall hauptverantwortlich gewesen sei, urteilte das Gericht. Trotz angeordneter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei er 100 km/h schnell gefahren. Die überhöhte Geschwindigkeit sei der Grund dafür gewesen, dasss er nicht in der Lage gewesen sei, die gefährliche Situation zu meistern. Im Ergebnis habe er daher zwei Drittel seines Schadens selbst zu tragen.
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.











