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Vorfahrtsünder contra Schnellfahrer
Verkehrsrowdys unter sich: Wer haftet bei Crash?
Ein Pkw-Fahrer wollte eine Kreuzung überqueren. Auf der anderen - vorfahrtberechtigten - Straße näherte sich ein Lkw, der mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Es kam zum Zusammenstoß. Über den Ersatz der hierbei entstandenen Schäden stritten die Unfallbeteiligten vor dem Kammergericht Berlin. Der Fahrer des Personenkraftwagens vertrat die Ansicht, er müsse nicht allein für den Unfall aufkommen. Auch wenn er die Vorfahrt nicht beachtet habe, treffe den Brummifahrer eine Mitschuld. Schließlich sei dieser 62 km/h gefahren, obwohl nur 50 erlaubt gewesen seien.
Das Gericht entschied anders (Urteil vom 17.01.2000, - 12 U 6678/98 -). Vorfahrtberechtigte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass Wartepflichtige anhielten, um sie passieren zu lassen. Eine Mithaftung des Bevorrechtigten wegen überhöhter Geschwindigkeit käme nur dann in Betracht, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermieden worden wäre. Dafür gebe es im konkreten Fall aber keine Anhaltspunkte. Auch wenn der Lastwagenfahrer nur 50 km/h schnell gewesen wäre, hätte er den Zusammenstoß mit dem plötzlich aus der Seitenstraße auftauchenden Pkw nicht verhindern können. Der Wartepflichtige habe daher allein für den Schaden aufzukommen.











