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Wenn es beim Abbiegen kracht ...
Ein Angestellter der Klägerin wollte mit dem Pkw nach links auf ein Grundstück abbiegen, als es zum Zusammenstoß mit dem nachfolgenden Wohnmobil des Prozessgegners kam, der zum Überholen ansetzte. Vor Gericht vertrat die Klägerin die Ansicht, der Fahrer des hinteren Wagens sei für den Unfall allein verantwortlich. Die Richter sahen dies jedoch anders. Den nach links Abbiegenden, so hieß es in dem Urteil, treffe nach der Straßenverkehrsordnung eine doppelte Rückschaupflicht. Er habe sich beim Abbiegen so zu verhalten, dasss eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Die Erfüllung dieser Pflicht habe die Klägerin nicht überzeugend darlegen können.
Der Auffahrende war allerdings nach Ansicht der Richter für den Unfall mit verantwortlich. Er hatte angegeben, dasss ihm vor dem Überholvorgang eine unsichere Fahrweise des vorausfahrenden Autofahrers aufgefallen sei. Dieser habe den Wagen langsam am rechten Fahrbahnrand entlang gelenkt, und es habe den Anschein gehabt, als wolle er dort anhalten. Damit, so das Gericht, habe für den nachfolgenden Fahrzeugführer eine unklare Verkehrslage geherrscht, bei der die Straßenverkehrsordnung das Überholen grundsätzlich verbiete. Auch er habe sich somit vorschriftswidrig verhalten. Im Ergebnis wurde die Schuld der beiden Unfallbeteiligten als gleich groß angesehen, so dass jeder zur Hälfte haftet.











