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Donnerstag, 28. März 2024
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Beim Tieferlegen zu hoch hinaus gewollt

Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind, und so mancher verwendet einen Großteil seiner Freizeit darauf, mit Hingabe an seinem fahrbaren Untersatz herumzubasteln. So putzen zum Beispiel viele Autofans ihren flotten Schlitten mit Alufelgen, Spoilern oder auch durch das Tieferlegen der Karosserie auffällig heraus. Die Freude an der Pracht kann allerdings mitunter von nur kurzer Dauer sein. Diese Erfahrung musste in einem vom Kölner Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 01805-254555, DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG) mitgeteilten Fall auch ein BMW-Fahrer machen, der seinen Wagen um stolze sechs cm tiefergelegt hatte.

Bei einer Nachtfahrt auf unebener, schlecht ausgebauter Straße machte die Ölwanne seines Fahrzeugs die unliebsame Bekanntschaft eines Kanaldeckels, der unmittelbar hinter einer Fahrbahnmulde aus dem Boden ragte. Die fatale Folge: Die Ölwanne riss auf, das Motoröl lief aus, und der Motor erlitt einen Totalschaden.

Erbost klagte der einst so stolze Autobesitzer gegen die Gemeinde. Er vertrat die Ansicht, diese habe es versäumt, die gefährliche Fahrbahnunebenheit zu beseitigen und müsse deshalb für den Schaden an seinem heißgeliebten Flitzer aufkommen. Das OLG Hamm (Urteil vom 06.08.1999; - 9 U 16/99 -) wies die Klage jedoch ab. Zwar handle es sich bei dem betreffenden Kanalisationsdeckel um eine Gefahrenquelle, für deren Beseitigung die Kommune verantwortlich sei. Dennoch, so die Richter, scheide im konkreten Fall eine Haftung aus, da den Autofahrer ein überwiegendes Eigenverschulden treffe. Eine Tieferlegung des Fahrzeugs um 6 cm gehe deutlich über das übliche Maß hinaus. Dadurch sei die Bodenfreiheit stark herabgesetzt, was ein Aufsetzen auf der Fahrbahn begünstige. Der Fahrer, so das Gericht, sei deshalb zu gesteigerter Vorsicht und zu einer besonders vorausschauenden Fahrweise verpflichtet gewesen. Er hätte nach Ansicht der Richter stärker auf die Beschaffenheit der Straße achten und bei schlechter Sicht Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Da er dies nicht getan habe, sei er selbst für den Unfall verantwortlich. Das Versäumnis der Kommune trete dahinter deutlich zurück, so dass er im Ergebnis alleine für den Schaden aufkommen müsse.
text  Hanno S. Ritter
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